Rz. 520

Nicht immer ist die Zwangsvollstreckung erfolgreich. Der schlimmste Fall für den Gläubiger ist jedoch, wenn das Insolvenzverfahren über das Verfahren des Schuldners eröffnet wird.

Er hat dann nur noch die Möglichkeit, seine Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden mit der Ungewissheit, ob seine ursprüngliche Forderung wenigstens teilweise befriedigt wird. Vollstreckungsmaßnahmen sind meist durch eine Sicherungsanordnung des Insolvenzgerichts gem. § 21 InsO nicht mehr möglich.

 

Rz. 521

Der Insolvenzeröffnungsbeschluss wird sofort öffentlich bekannt gemacht, sodass er gegen jedermann wirkt. Den (bislang im Verfahren bekannten) Gläubigern und dem Schuldner wird der Beschluss zusätzlich gesondert zugestellt. Aus dem Eröffnungsbeschluss ergeben sich folgende, für den Gläubiger sehr wichtige Informationen:

der Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung;
der Name des Insolvenzverwalters und
die Anmeldefrist.
 

Rz. 522

Die Forderungsanmeldungen müssen gegenüber dem Insolvenzverwalter innerhalb der gesetzten Frist erfolgen, dabei ist die Forderung nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten aufzugliedern.

 

Rz. 523

Die "normalen" Insolvenzforderungen sind danach gem. § 38 InsO alle begründeten Vermögensansprüche, die gegen den Schuldner zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestehen.

 

Rz. 524

Bei den Zinsen gibt es jedoch eine Besonderheit: Die Zinsen, die bis zur Verfahrenseröffnung entstanden sind, dürfen als "normale" Insolvenzforderung gem. § 38 InsO angemeldet werden. Die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen sind hingegen nachrangige Insolvenzforderungen i.S.d. § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO, die i.d.R. nicht befriedigt werden, da zuvor alle angemeldeten "normalen" Insolvenzforderung nach § 38 InsO befriedigt werden und die Insolvenzmasse (das verwertbare Vermögen des Schuldners) meist nicht zu deren vollständiger Befriedigung ausreicht.

 

Rz. 525

Vielfach wünscht der Mandant, dass die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle durch das Rechtsanwaltsbüro vorgenommen wird. I.d.R. ist nur die isolierte Anmeldung, nicht jedoch eine weitere Vertretung im Insolvenzverfahren gewünscht.

 

Rz. 526

Für die isolierte Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle erhält der RA eine Verfahrensgebühr i.H.v. 0,5 nach Nr. 3320, 3317 VV RVG. Hinsichtlich der Bestimmung des Gegenstandwertes gibt es eine Sondervorschrift in § 28 Abs. 2 RVG, wonach die Höhe der anzumeldenden Forderung zuzüglich Nebenkosten maßgeblich ist.

 

Rz. 527

Die Rechtsanwaltskosten für die Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle sind jedoch gem. § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO eine nachrangige Insolvenzforderung. Da nachrangige Insolvenzforderungen meist jedoch nicht befriedigt werden, muss der Mandant i.d.R. die Kosten selbst tragen. Er sollte hierauf ausdrücklich hingewiesen werden.

 

Rz. 528

Muster 5.20: Hinweis auf Selbstzahlung der Vergütung für die Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle

 

Muster 5.20: Hinweis auf Selbstzahlung der Vergütung für die Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle

Sehr geehrter _________________________ (Name des Mandanten),

in Sachen Mandant M ./. Schuldner S möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die Gebühr für die Anmeldung Ihrer Forderung zur Insolvenztabelle (Nr. 3320, 3314 VV) eine nachrangige Insolvenzforderung ist, die höchstwahrscheinlich nicht durch die Insolvenzmasse des Schuldners befriedigt wird, sodass Sie diese leider selbst tragen müssen.

Rechtsanwalt

 

Rz. 529

 

Beispiel: Anmeldung zur Insolvenztabelle

Mandant M besitzt gegen den Schuldner S eine Forderung i.H v. 1.000,00 EUR aus einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Vergleichs des AG Charlottenburg. Die Forderung ist mit einem festen Zinssatz von 7 % seit dem 02.01.20XX zu verzinsen. Im April des gleichen Jahres erhält M den anliegenden Insolvenzeröffnungsbeschluss über das Vermögen des S zugestellt und beauftragt Sie mit der Anmeldung zur Insolvenztabelle. Weitere Kosten sind bislang nicht entstanden.

 

Rz. 530

Muster 5.21: Insolvenzbeschluss

 

Muster 5.21: Insolvenzbeschluss

 

Rz. 531

Im vorliegenden Fall müssten die Zinsen für die "normale" Insolvenzforderung nach § 38 InsO bis zum 08.03. (Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung) berechnet werden. Nach der Bankenlehre besitzt jeder Monat 30 Tage, sodass sich für den Zeitraum vom 02.01. – 08.03. 66 Zinstage ergeben. Bei einer jährlichen Verzinsung von 7 % ergibt dies einen Zinsbetrag von 12,83 EUR.

 

Rz. 532

Die komplette Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle würde wie folgt aussehen.

Muster 5.22: Forderungsanmeldung zum Insolvenzverfahren

 

Muster 5.22: Forderungsanmeldung zum Insolvenzverfahren

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