Rz. 474

Jede natürliche Person darf nur ein P-Konto führen. Zur Vermeidung von Missbrauchsfällen werden daher die Kreditinstitute ermächtigt, die Einrichtung eines P-Kontos Auskunftsdateien (z.B. der SCHUFA oder einem anderen Institut) zu melden und vor Einrichtung eines P-Kontos eine entsprechende Auskunft abzufragen. Die Auskunftsdatei darf das entsprechende Merkmal "P-Konto" jedoch nur für die Bankanfragen zur Eröffnung eines P-Kontos verwenden, nicht jedoch für Kreditanfragen oder für die Berechnung des sog. Score-Wertes (Wert, der Auskunft über die Kreditwürdigkeit einer Person geben soll).

 

Rz. 475

Besitzt der Schuldner dennoch mehrere P-Konten, so kann der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht einen Antrag nach § 850k Abs. 9 ZPO stellen und sucht sich eins der Konto aus, dass dem Schuldner als P-Konto verbleiben soll, und zwar i.d.R. wohl das Konto, das das geringste Guthaben aufweist. Das Vollstreckungsgericht hat hierbei kein Auswahlermessen und muss dem Antrag des Gläubigers folgen. Eine Anhörung des Schuldners unterbleibt. Das Vorliegen mehrerer P-Konten hat der Gläubiger durch die Vorlage der entsprechenden Drittschuldnererklärungen glaubhaft zu machen.

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