Rz. 213
Anders als für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gibt es für das vorläufige Zahlungsverbot keinen Formularzwang. Ein Antrag könnte wie folgt aussehen:
Rz. 214
Muster 5.5: Vorläufiges Zahlungsverbot
Muster 5.5: Vorläufiges Zahlungsverbot
Gerichtsvollzieher Ihrer Wahl
_________________________
(genaue Anschrift)
In der Zwangsvollstreckungssache
Gläubiger G
_________________________
(genaue Anschrift)
– Gläubiger –
– Prozessbevollmächtigter: _________________________
gegen
Schuldner S
_________________________
(genaue Anschrift)
– Schuldner –
bitten wir um schnellstmögliche Zustellung des in Anlage befindlichen
vorläufigen Zahlungsverbots
an:
1.) | Drittschuldner |
2.) | Schuldner |
Die Kosten bitten wir per Nachnahme zu erheben.
Einfache und beglaubigte Abschrift anbei.
Rechtsanwalt
Anlagen
Forderungskonto
Vorläufiges Zahlungsverbot
Rz. 215
Muster 5.6: Vorläufiges Zahlungsverbot gem. § 845 ZPO
Muster 5.6: Vorläufiges Zahlungsverbot gem. § 845 ZPO
Vorläufiges Zahlungsverbot gem. § 845 ZPO
In der Zwangsvollstreckungssache
Gläubiger G
_________________________
(genaue Anschrift)
– Gläubiger –
– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R
gegen
Schuldner S
_________________________
(genaue Anschrift)
– Schuldner –
stehen dem Gläubiger nach _________________________
(genaue Bezeichnung des Titels)
die gemäß beigefügtem Forderungskonto berechneten Beträge einschließlich der bis zur Stellung dieses Antrags entstandenen Zinsen und Kosten zu. Wegen dieser Beträge und der Kosten dieses Antrags sowie der weiterhin entstehenden Zinsen steht die
PFÄNDUNG
der angeblichen Ansprüche des Schuldners an
_________________________
(genaue Anschrift)
(im Beispielsfall die Gesellschaft für Leistungsschutzrechte)
– Drittschuldner –
auf Zahlung der gesamten Vergütungserlöse/Vergütung aus Leistungsschutzrechten (insbesondere Zweitverwertungsrechte) | |
(Hinweis: hier bitte die Forderung konkretisieren) |
bevor.
Als Vertreter des Gläubigers benachrichtige ich hiermit den Drittschuldner und Zahlungspflichtigen gemäß § 845 ZPO von der bevorstehenden Pfändung. Dem Drittschuldner wird untersagt, soweit die Forderung pfändbar ist, an den Schuldner zu leisten.
Der Schuldner hat sich jeglicher Verfügung über die Forderung zu enthalten.
Diese Benachrichtigung hat die Wirkung eines Arrestes (§§ 845, 930 ZPO). Nach Zustellung des gerichtlichen Pfändungsbeschlusses hat der Drittschuldner gemäß § 840 ZPO u.a. die Verpflichtung zu folgender Erklärung:
1. | ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und zur Zahlung bereit ist, |
2. | ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung stellen, |
3. | ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist. |
Im Interesse einer vereinfachten Abwicklung bitten wir um Beantwortung dieser Fragen innerhalb von 14 Tagen.
Forderung gemäß beiliegender Berechnung | _________________________ EUR |
Kosten dieses Antrages:
0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG | _________________________ EUR |
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG | _________________________ EUR |
19 % USt. | _________________________ EUR |
Gerichtskosten | _________________________ EUR |
Gesamtforderung | _________________________ EUR |
Zu diesem Betrag sind die vom Gerichtsvollzieher gesondert berechneten Zustellungskosten entsprechend den Bestimmungen des GVKostG hinzuzusetzen.
Einfache und beglaubigte Abschrift anbei.
Rechtsanwalt
Rz. 216
Bei dem vorläufigen Zahlungsverbot ist darauf zu achten, dass die vorgepfändete Forderung, wie im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch, hinreichend konkretisiert wird, damit der Drittschuldner eine zweifelsfreie Zuordnung der Vorpfändung vornehmen kann.
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