Rz. 494

Die Drittwiderspruchsklage ist eine sogenannte Gestaltungsklage, für die die allgemeinen Bestimmungen der Klage gelten.

 

Rz. 495

Insbesondere gelten die allgemeinen Beweislastregeln, nach der jede Partei die für sie günstigen Tatsachen zu beweisen hat. Der Dritte als Kläger ist daher zunächst voll darlegungs- und beweispflichtig, dass er ein die Veräußerung hinderndes Recht (z.B. Eigentum an dem Gegenstand) besitzt. Macht der Gläubiger und Beklagte im Verfahren Einwendungen hiergegen gelten, so muss er diese wiederum beweisen.

 

Rz. 496

Mit der Klage darf aber ferner begehrt werden, dass die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung des konkreten Gläubiger in das Vermögen des Dritten (konkreter Gegenstand) festgestellt wird.

Würde hier jedoch die vollständige Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung (ohne Konkretisierung) beantragt werden, so ist die Klage mit negativer Kostenfolge teilweise abzuweisen.

 

Rz. 497

Für die Drittwiderspruchsfrist gibt es keine gesetzliche Klagefrist. Es muss jedoch ein Rechtsschutzbedürfnis des Dritten vorliegen.

Das Rechtschutzbedürfnis liegt grundsätzlich vor, wenn mit der Sachpfändung begonnen, also mit der eigentlichen Pfändung. Aber auch wenn die Pfändung unmittelbar ­bevorsteht und ein irreparabler Schaden durch die Zwangsvollstreckung droht, wird bereits zu einem früheren Zeitpunkt das Rechtsschutzbedürfnis bejahrt (i.d.R. bei Räumungsvollstreckungen).

Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt jedoch,

wenn die Zwangsvollstreckungshandlung bereits abgeschlossen ist (z.B. durch Versteigerung) und der Gläubiger dadurch befriedigt wurde oder
wenn der Gläubiger den Gegenstand freigibt, weil er das (bessere) Recht des Dritten anerkennt.
 

Rz. 498

 

Praxistipp:

Der Dritte muss seinen Anspruch auf den Gegenstand gegenüber dem Gläubiger vorgerichtlich angezeigt haben und diesen zur Freigabe innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert haben.

Versäumt er dies, hat er keinen Anlass zur Klageerhebung und trägt das Risiko, dass die Kosten des Verfahrens ihm bei einem sofortigen Anerkenntnis gem. § 93 ZPO auferlegt werden.

 

Rz. 499

Wenn die Zwangsvollstreckungshandlung z.B. durch Versteigerung bereits abgeschlossen worden ist, kann der Dritte seine Drittwiderspruchsklage nach § 264 Nr. 3 ZPO auf eine Leistungsklage wegen Bereicherung nach § 812 BGB umstellen. Sollte der Dritte in diesem umgestellten Verfahren sein besseres Vermögensrecht nachweisen können, so hätte er Anspruch auf Auszahlung des entsprechenden Versteigerungserlöses. Der Gläubiger hätte den Versteigerungserlös ohne Rechtsgrund erlangt.

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