Rz. 535

Jede Vollstreckung ist für den Schuldner unangenehm. Wer die Vollstreckung durchführt, darf dabei nie vergessen, dass eine durch ein Gericht festgestellte Forderung gegen den Schuldner vorliegt.

 

Rz. 536

Eine Zwangsversteigerung stellt für den Schuldner oft eine besondere Härte dar. Er verliert "sein Haus" und gleichzeitig seinen Lebensmittelpunkt, wenn die Immobilie selbst genutzt wird. Oft wissen Sie nicht, warum der Schuldner in eine finanzielle Schieflage geraten ist. Sie werden im Rahmen einer Zwangsversteigerung nicht selten Umgang mit Schuldnern haben, die Ihnen das Gefühl vermitteln wollen, Sie wären ein "Monster". Seien Sie ganz beruhigt, dem ist nicht so. Sie haben mit Sicherheit nicht die finanziellen Fehlentscheidungen des Schuldners zu verantworten. I.d.R. hat der Schuldner sich ganz allein, ohne fremde Hilfe in diese Lage gebracht. Ihre Aufgabe ist es, Ihren Mandanten dabei zu unterstützen, seine Forderung zu erlangen. Sie dürfen Mitleid mit dem Schuldner haben (es gibt auch Fälle der unverschuldeten Not), aber dies ändert nichts an Ihrem Auftrag. Und dieser lautet im Zweifel: "Führen Sie die Zwangsversteigerung durch".

 

Rz. 537

Es ist keine Voraussetzung der Zwangsversteigerung, dass der Gläubiger vorher bereits ergebnislos andere Maßnahmen der Vollstreckung durchgeführt hat. Er kann unmittelbar im Wege der Zwangsversteigerung vorgehen.

 

Rz. 538

Die Zwangsversteigerung eröffnet dem Gläubiger die Möglichkeiten, wegen einer Geldforderung in das unbewegliche Vermögen zu vollstrecken und so Befriedigung seines Anspruchs zu erreichen.

Die Zwangsversteigerung ist nur bei unbeweglichem Vermögen möglich. Zum unbeweglichen Vermögen gehören Grundstücke und deren Aufbauten, Wohnungseigentum, Teileigentum sowie grundstücksgleiche Rechte wie das Erbbaurecht.

 

Rz. 539

Der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung kann sowohl wegen eines dinglichen Anspruchs, bspw. aus einer Grundschuld oder Hypothek, als auch wegen eines persönlichen (Zahlungs-)Anspruchs erfolgen.

 

Rz. 540

 

Praxistipp:

Das Zwangsversteigerungsverfahren verursacht sehr hohe Kosten. Vor der Versteigerung ist ein Verkehrswertgutachten durch einen durch das Gericht zu bestellenden Sachverständigen zu bestellen. Dieses Verkehrswertgutachten kann ohne Weiteres Kosten i.H.v. 3.000,00 EUR verursachen. Bevor Sie daher einen Antrag auf Zwangsversteigerung stellen, sollten Sie sich vergewissern, dass angesichts der im Grundbuch bei der zu versteigernden Immobilie eingetragenen Belastungen überhaupt damit zu rechnen ist, dass der Gläubiger aus einem zu erwartenden Versteigerungserlös befriedigt wird. Übersteigen die Belastungen den Wert der Immobilie, ist dem Auftraggeber nicht zu raten, im Wege der Zwangsversteigerung vorzugehen. Er wird nicht deshalb vorrangig aus dem Versteigerungserlös befriedigt, weil er das Verfahren betreibt. Die eingetragene Rangfolge im Grundbuch entscheidet über die vorzunehmende Verteilung eines eventuellen Versteigerungserlöses.

 

Rz. 541

Muster 5.23: Antrag auf Erteilung eines Grundbuchauszugs

 

Muster 5.23: Antrag auf Erteilung eines Grundbuchauszugs

_________________________ Datum: _________________________

(Vor- und Zuname)

_________________________

(Straße und Hausnummer)

_________________________

(PLZ und Ort)

An das

Amtsgericht _________________________

– Grundbuchamt –

_________________________

_________________________

Antrag auf Erteilung eines Grundbuchauszuges

Grundbuch von _________________________ Blatt _________________________

_________________________

(sofern Grundbuchblattbezeichnung nicht bekannt, hier bitte die Belegenheit – Straße, Ort – angeben)

Ich beantrage die Erteilung eines

einfachen Grundbuchauszuges (10,00 EUR).

beglaubigten Grundbuchauszuges (20,00  EUR).

Angaben zum berechtigten Interesse:

Ich bin selbst als (Mit-)Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Ich bin als Berechtigter/Gläubiger in Abteilung II oder III eingetragen.

Ich handele in Vollmacht des Eigentümers/des Berechtigten.

Eine schriftliche Vollmacht habe ich beigefügt.

Sonstige Gründe (Nachweise habe ich ggf. beigefügt).

_________________________

_________________________

_________________________

_________________________

Unterschrift

 

Rz. 542

Wirtschaftlich sinnvoll ist bei vorhandenen Grundbuchbelastungen oft nur die Versteigerung aus einer Grundschuld oder Hypothek, im Idealfall aus der erstrangigen Belastung. Ein Gläubiger, der nicht über eine eingetragene Forderung im Grundbuch verfügt, muss befürchten, in der Zwangsversteigerung nicht befriedigt zu werden.

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