Rz. 160

§ 802d ZPO beinhaltet einen Schuldnerschutz dahin gehend, dass der Schuldner innerhalb von zwei Jahren ab Abgabe der Vermögensauskunft (VA) nicht erneut eine VA abgeben muss, es sei denn, seine Vermögensverhältnisse haben sich wesentlich geändert.

 

Rz. 161

Der Gläubiger muss bei Antragstellung Tatsachen glaubhaft machen, die auf eine wesentliche Veränderung schließen lassen. § 802d ZPO ist jedoch allgemeiner als § 903 ZPO a.F. gefasst, so dass nicht nur eine erneute VA möglich ist, wenn sich das Vermögen

durch einen späteren Vermögenserwerb (z.B. durch Erbschaft) oder
indem ein bestehendes Erwerbsverhältnis aufgelöst worden ist,

erhöht, sondern grundsätzlich bei allen Möglichkeiten eines Vermögenszuwachsens, z.B. auch bei einer Beförderung im gleichen Unternehmen.

 

Rz. 162

 

Exkurs: Nachbesserung bzw. Ergänzung einer Vermögensauskunft

Hiervon zu unterscheiden sind jedoch die Fälle, in denen eine unvollständige Vermögensauskunft des Schuldners vorliegt. Hier kann jederzeit eine Nachbesserung bzw. Ergänzung gefordert werden, solange der Schuldner seiner vollen Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist.

Das Recht, eine Nachbesserung bzw. Ergänzung zu verlangen, haben sowohl der ursprünglich beantragende Gläubiger als auch alle weiteren Gläubiger des Schuldners.

Die 2-Jahresfrist beginnt dabei mit Abgabe der Vermögensauskunft, Nachbesserungen bleiben bei der Fristberechnung außer Betracht.

 

Rz. 163

Sollten sich also die Vermögensverhältnisse des Schuldners wesentlich geändert haben, so kann jeder Gläubiger den Antrag auf erneute Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802d ZPO stellen.

 

Rz. 164

Der Antrag ist jedoch nur zulässig, wenn die Änderung der Vermögensverhältnisse hinreichend dargelegt werden kann.

Es ist dabei ausreichend, wenn der Gläubiger Umstände glaubhaft macht, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss erlauben, dass sich beim Schuldner Vermögensverhältnisse wesentlich geändert haben.

Insbes. wird eine Änderung angenommen, wenn

ein naher Familienangehöriger stirbt (evtl. Vermögenserwerb durch Erbschaft oder Pflichtteil),
der Schuldner in kurzen Abständen mehrere hohe Raten zahlt (evtl. Hinweis auf höhere Einnahmen),
die bisherige Erwerbsmöglichkeit aufgelöst wird (dies gilt sowohl für selbstständige wie unselbstständige Tätigkeiten) oder
der Schuldner zum Zeitpunkt der Abgabe der Vermögensauskunft arbeitslos war und die besonderen Umstände des Einzelfalls für eine Arbeitsaufnahme sprechen. Z.B. können saisonale Besonderheiten eines Berufs einen Rückschluss auf eine Arbeitsaufnahme geben. Hat z.B. ein Bauarbeiter oder eine Servicekraft im Winter die VA abgegeben, so ist i.d.R. davon auszugehen, dass der entsprechende Schuldner im Sommer wieder beschäftigt wird.
 

Rz. 165

Kann eine wesentliche Vermögensauskunft nicht dargelegt werden können, so sendet der Gerichtsvollzieher einen Ausdruck der letzten Vermögensauskunft an den Gläubiger, der die Daten nur zu Vollstreckungszwecken benutzen darf und hierauf gesondert hinzuweisen ist.

 

Rz. 166

Da auch die Übersendung von Ausdrucken an einen neuen Gläubiger zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis führen, ist der Schuldner in Kenntnis zu setzen, damit ggf. Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung eingelegt werden kann bzw. er die Forderung vollständig zur Vermeidung der Eintragung bezahlen kann.

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