Rz. 563

Mit der Verkündung der Zuschlagserteilung ist der Ersteher Eigentümer des Grundstücks. Im Fall der Zwangsversteigerung bedarf der neue Eigentümer für seine Rechtsstellung keiner Eintragung im Grundbuch.

 

Rz. 564

Der Gläubiger kann ebenfalls der Ersteher sein. Der Zuschlagsbeschluss ist für den Ersteher Vollstreckungstitel zur Durchsetzung seines Rechts auf die Besitzergreifung. Ist der Gläubiger der Ersteher, so gilt dies selbstverständlich auch für ihn. Er könnte dann die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe gegen den Besitzer des Grundstücks betreiben. Die Vollstreckungsvoraussetzungen sind zu beachten, sodass der Zuschlagsbeschluss vom AG für vollstreckbar erklärt werden muss.

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