Rz. 344

Wird der Antrag des Gläubigers zurückgewiesen, kann er sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO einlegen.

 

Rz. 345

Der Schuldner kann ebenfalls sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO einlegen, sofern dem Antrag des Klägers stattgegeben und der Beschluss antragsgemäß erlassen wurde.

Der Schuldner kann, sofern die Voraussetzungen des § 775 ZPO vorliegen, gleichzeitig die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen oder, sofern nach Rechtkraft des Beschlusses die Erfüllung der Verpflichtung erfolgte, Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO erheben.

 

Rz. 346

Nachfolgend ist ein Mustertext für einen Antrag gem. § 888 ZPO gem. Fallbeispiel 1 (Rdn 329), mit vorheriger Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, der Verpflichtung aus dem Vergleich nachzukommen, abgebildet. Der Gläubiger ist i.Ü. nicht verpflichtet, sofern ihm ein Vollstreckungstitel vorliegt, den Schuldner vor Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnamen (unter Fristsetzung) "anzumahnen" (es sei denn, dass ggf. eine dahin gehende Regelung in einem bestandskräftigen Vergleich zwischen den Parteien vereinbart worden ist).

 

Rz. 347

Da Sie sich mit Ihrem Antrag an das Prozessgericht der ersten Instanz wenden, sind Sie nicht verpflichtet, wie im nachstehenden Muster-Antrag erfolgt, das volle Rubrum anzugeben. Es genügt auch die Kurzbezeichnung.

 

Rz. 348

Muster 5.9: Antrag gem. § 888 ZPO

 

Muster 5.9: Antrag gem. § 888 ZPO

In dem Rechtsstreit

Arbeitsgericht

_________________________

Adresse

Antrag gem. § 888 ZPO

des _________________________ (Vorname, Name, Anschrift)

Gläubiger,

Verfahrensbevollmächtigter: _________________________

(RA Name, Anschrift)

gegen

_________________________

(Vorname, Name Schuldner, Anschrift)

Schuldner,

_________________________

(ggf. Verfahrensbevollmächtiger)

Geschäftszeichen _________________________ (erste Instanz):

wegen Festsetzung eines Zwangsgeldes oder Zwangshaft

zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung.

Namens und in Vollmacht des Gläubigers beantrage ich,

1. den Schuldner aufgrund der Verpflichtung gem. des gerichtlichen Vergleichs vom _________________________ (Datum, Geschäftszeichen), vor dem Arbeitsgericht, durch Festsetzung eines Zwangsgeldes, das in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und, sofern dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft oder durch Zwangshaft, zur Zeugniserteilung an den Gläubiger anzuhalten,
2. dem Schuldner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,
3. dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses zu erteilen.

Begründung:

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Am _________________________ (Datum) schlossen die Parteien den im Antrag zu 1.) genannten Prozessvergleich. Der Vergleich wurde von den Parteien nicht widerrufen und ist bestandskräftig. Dem Gläubiger liegt eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vor. Die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs erfolgte an den Schuldner gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Der Vergleich entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 794 Abs. 1 Nr. ZPO.

 
Beweis: Vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vom _________________________ (Datum) nebst Zustellungsnachweis im Original anbei.

Mit Schreiben vom _________________________ (Datum) wurde der Schuldner – zwecks Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – unter Fristsetzung zum _________________________ (Datum) zur Zeugniserteilung aufgefordert.

 
Beweis: Schreiben vom _________________________ (Datum) in Kopie anbei.

Bis zum heutigen Zeitpunkt ist der Schuldner der Verpflichtung nicht nachgekommen, sodass antragsgemäß zu entscheiden ist.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge