Rz. 339

Das Gericht entscheidet über den Antrag im Beschlussweg (der Schuldner ist vor einer Entscheidung zu hören, § 891 ZPO).

Der Beschluss muss die Vornahme der Handlung, zu der der Schuldner verpflichtet ist, beinhalten sowie das Zwangsmittel (Zwangsgeld oder Zwangshaft).

 

Rz. 340

Die Vollstreckung eines festgesetzten Zwangsgeldes erfolgt jedoch zugunsten der Staatskasse. D.h. das Zwangsgeld, sofern es gegen den Schuldner festgesetzt ist, das im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben wurde, fließt nicht zu Händen des Gläubigers, sondern an die Landeshauptkasse.

 

Rz. 341

Der gem. § 888 ZPO erlassene Beschluss ist ein Vollstreckungstitel gem. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

 

Rz. 342

Dem Gläubiger wird auf Antrag eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses erteilt. Aus diesem Beschluss kann der Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner entweder wegen

einer Geldforderung (sofern Zwangsgeld festgesetzt ist)

oder

wegen der Verhaftung des Schuldners (Zwangshaft)

vollstrecken.

 

Rz. 343

 

Hinweis

Aus dem Beschluss selbst, mit dem Zwangshaft gegen den Schuldner angeordnet wurde, kann keine Verhaftung des Schuldners erfolgen. Dazu muss der Gläubiger bei dem Prozessgericht den Erlass eines Haftbefehls gem. § 901 ZPO beantragen.

Mit der Verhaftung des Schuldners wird der Gerichtsvollzieher beauftragt (§ 909 ZPO).

Im Zwangsvollstreckungsverfahren muss immer ein Haftbefehl vorliegen, damit eine Verhaftung des Schuldners durchgeführt werden kann.

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