Rz. 111

Insbes. vor Vollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen in Immobilien (Zwangssicherungshypothek, Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung) sollte vorher ein Grundbuchausdruck beim betreffenden Grundbuchamt beantragt werden. Die Grundbuchämter werden bei den AG geführt. Der Grundbuchausdruck ist eine Abschrift aller Einträge im Grundbuch.

 

Rz. 112

Im Antrag auf Erteilung eines Grundbuchausdrucks muss jedoch ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden. Es muss daher zumindest ein Vollstreckungstitel gegen den Grundstückseigentümer vorliegen.

 

Rz. 113

Für die Zwangsvollstreckung sind dabei insbes. Abteilung 1 und Abteilung 3 interessant. Aus Abteilung 1 ergibt sich das Eigentumsverhältnis, z.B. ob der Schuldner Alleineigentümer ist. Aus Abteilung 3 ist ferner ersichtlich, ob und in welcher Höhe vorrangige Verbindlichkeiten auf dem Grundstück lasten.

 

Rz. 114

Für Rechtsanwaltsfachangestellte, die selten einen Grundbuchauszug gesehen haben, wird nachstehend ein Ausdruck aus einem Wohnungsgrundbuch abgebildet. In Abteilung 1 ist der Schuldner als Eigentümer eingetragen. In Abteilung 3 ist eine Grundschuld i.H.v. 450.000,00 EUR zugunsten der Landesbank Berlin eingetragen. Bei einer solch hohen vorrangigen Verbindlichkeit ist lediglich die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek anzuraten. Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung wären hingegen mit hohen Kosten verbunden, eine Befriedigung ist wegen der vorrangigen Verbindlichkeit fast ausgeschlossen.

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