Rz. 554

Der Zwangsversteigerungsantrag hat auf viele Schuldner eine Signalwirkung. Spätestens jetzt merkt der Schuldner, dass es dem Gläubiger mit seiner Vollstreckung Ernst ist. Viele Schuldner wenden sich nach Eröffnung des Zwangsversteigerungsverfahrens an den Gläubiger und versuchen, Ratenzahlung zu vereinbaren. Der Gläubiger muss, wenn er diese Ratenzahlung akzeptiert, den Antrag nicht zurücknehmen. Er hat die Möglichkeit, die Zwangsversteigerung gem. § 30 ZVG einstweilen einstellen zu lassen. Ist eine hohe Forderung Grundlage der Ratenzahlungsvereinbarung, ist nicht zu erwarten, dass der Gläubiger rasch befriedigt wird. Der Einstellung der Zwangsversteigerung kann der Gläubiger aber insgesamt nur zweimal zustimmen (§ 30 ZVG). Stimmt der Gläubiger zum dritten Mal einer Einstellung zu, so gilt diese Zustimmung als Rücknahme des Versteigerungsantrages. Die Rücknahme führt dazu, dass das Verfahren aufgehoben wird.

 

Rz. 555

 

Praxistipp:

Bei einer Ratenzahlungsvereinbarung im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren müssen Sie darauf achten, dass der Schuldner die Forderung innerhalb von zwölf Monaten ab Beginn der Ratenzahlung, also mit zwölf Raten, begleicht, da dann zweimal sechs Monate abgelaufen sind. Länger kann die Einstellung nicht dauern. Sie haben sonst nur die Möglichkeit, nach den Ratenzahlungen durch den Schuldner, die nicht zur gesamten Tilgung geführt haben, die Zwangsversteigerung weiter zu betreiben, denn der Antrag auf Zwangsversteigerung gilt als zurückgenommen, wenn Sie nach zwölf Monaten einer weiteren Ratenzahlung zustimmen. Eine weitere Zustimmung zur Ratenzahlung und damit Rücknahme des Antrags ist mit dem Risiko verbunden, dass bis zur erneuten Versteigerung weitere Belastungen in das Grundbuch eingetragen werden oder der Schuldner das Grundstück freihändig veräußert hat.

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