Rz. 337

Ausschließlich zuständig für die Entscheidung den Antrag gem. § 888 ZPO ist das Prozessgericht erster Instanz – somit das Gericht, das z.B. das Urteil, den Beschluss erlassen hat oder das Gericht, vor dem die Parteien einen Prozessvergleich geschlossen haben, bei notariellen Urkunden das Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Das Prozessgericht fungiert in diesem Fall als Vollstreckungsgericht. Zuständige Gerichte, die über einen Antrag gem. § 888 ZPO entscheiden, können z.B. das AG, LG, FamG, ArbG sein.

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