Rz. 359

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 887 ZPO, demnach ist immer das Prozessgericht der ersten Instanz ausschließlich zuständig. Ist das Prozessgericht in erster Instanz das Landgericht oder das Familiengericht, so besteht in diesem Fall Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO bzw. § 114 Abs. 1 FamFG). Der Gläubiger muss in diesem Fall einen RA mit der Antragstellung beauftragen, ansonsten würde der Antrag als unzulässig abgewiesen werden.

Einen Nachweis darüber, dass die Verpflichtung vom Schuldner nicht erfüllt wurde, muss der Gläubiger nicht führen.

Der Gläubiger muss prozessfähig sein. (Prozessfähig ist, wer parteifähig ist. Parteifähig sind alle natürlichen und juristischen Personen).

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