Rz. 100

Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, das Eintragungen über die angemeldeten Kaufleute im Gemeindebezirk enthält. Es ist immer beim jeweiligen AG angesiedelt, wobei mehrere Bezirke bei einem AG konzentriert sein können. So ist beim AG Charlottenburg das Handelsregister für alle Berliner Bezirke angesiedelt.

 

Rz. 101

In Abteilung B werden die Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) eingetragen, alle übrigen Unternehmen (insbes. Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften) werden hingegen in Abteilung A eingetragen.

 

Rz. 102

Bislang war die Angabe der Firmenanschrift im Handelsregisterausdruck für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen meist wertlos, da die Anschrift i.d.R. veraltet war und noch von der Ersteintragung der Gesellschaft stammte.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) zum 1.11.2008 hat sich dies jedoch grundlegend geändert.

 

Rz. 103

Gem. § 8 GmbH-Gesetz n.F. ist bei Anmeldungen zum Handelsregister eine zustellfähige inländische Anschrift anzugeben, die für alle ersichtlich im Handelsregister eingetragen wird. Diese Regelung gilt auch für Kapitalgesellschaften, sonstigen Personenhandelsgesellschaften und ebenso für Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften, wie z.B. der Limited.

 

Rz. 104

Mit Ablauf der Übergangsfrist am 31.10.2009 wurde von den Registergerichten bei den alt eingetragenen Gesellschaften (vor 1.11.2008) die letzte bekannte inländische Anschrift – jedoch ohne inhaltliche Prüfung – als inländische Zustellanschrift ins Handelsregister eingetragen.

 

Rz. 105

Die Gesellschaften müssten dabei um eine Aktualisierung Ihrer im Handelsregister eingetragenen inländischen Zustellanschrift besorgt sein, da gegen sie unter dieser Zustellanschrift sodann im Wege der öffentlichen Zustellung Vollstreckungstitel erwirkt werden können.

 

Rz. 106

§ 185 ZPO n.F. wurde dahin gehend abgeändert, dass eine öffentliche Zustellung an die Gesellschaft bereits vorgenommen werden kann, wenn die Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift und unter einer ggf. im Handelsregister eingetragenen Empfangsperson möglich ist, noch unter einer anderen ohne weitere Ermittlungen bekannten zweiten inländischen Anschrift.

 

Rz. 107

 

Praxistipp:

Unter www.justiz.de oder unter www.handeslsregister.de kommt man auf das Justizportal des Bundes und der Länder und kann dort die entsprechenden Handelsregisterauskünfte auch online abrufen. Eine vorherige Registrierung ist jedoch erforderlich.

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