Rz. 22

Hängt die Vollstreckung aus dem Titel jedoch von einem vom Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer Bedingung ab oder soll die Vollstreckung für und gegen eine andere als im Titel genannte Person erfolgen, so ist eine qualifizierte Klausel gem. § 726 ZPO erforderlich. Die Klausel ergänzt in diesem Fall das Urteil.

 

Rz. 23

Eine Überprüfung des Eintritts der Bedingung bzw. der Rechtsnachfolge soll durch das Vollstreckungsorgan eben nicht stattfinden, der Nachweis muss im Wege der Klauselerteilung erbracht werden. Die Überprüfung und ggf. Erteilung der qualifizierten Klausel erfolgt beim Gericht durch den Rechtspfleger.

 

Rz. 24

Die in der Praxis wohl wichtigste qualifizierte Klausel ist die titelergänzende Klausel gem. § 726 ZPO. Diese Klausel ist erforderlich, wenn die Vollstreckung des Titels von einem vom Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer Bedingung abhängt. Der Eintritt der Bedingung muss dabei grds. durch öffentliche oder öffentlich-beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Der Nachweis ist lediglich entbehrlich, wenn der Bedingungseintritt offenkundig ist.

 

Rz. 25

Doch nicht jede Bedingung erfordert eine qualifizierte Klausel. Nachstehende Tabelle soll einen kurzen Überblick geben:

 
keine Bedingung i.S.v. § 726 ZPO, Erfordernis einer einfachen Klausel Bedingung i.S.v. § 726 ZPO, Erforder­nis einer qualifizierten Klausel
Erbringung einer Sicherheitsleistung Zahlungspflicht "nach Tod des …" (zwar Befristung, jedoch unbestimmt)
Eintritt eines Kalenderjahres Zahlungspflicht "nach Erhalt einer Förderungsleistung der Arbeitsagentur"
Wartefristen gem. §§ 798, 798a ZPO Zahlungspflicht "nach rechtskräftiger Ehescheidung"
grds. Zug-um-Zug-Leistung (mit Ausnahme, wenn die zu erbringenden Leistung des Schuldners in der Abgabe einer Willenserklärung liegt) sog. Wiederauflebensklausel: "Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger 500,00 EUR bis zum 3.11.2009 zu zahlen. ­Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, hat der Beklagte einen weiteren Betrag von 200,00 EUR an den Kläger zu zahlen."
sog. Verfallklausel: Zahlungsverpflichtung in Raten, wobei der gesamte Restbetrag sofort fällig wird, wenn der Beklagte mit einer Rate in Rückstand kommt  
 

Rz. 26

 

Praxistipp:

Man kann sich merken, dass alle besonderen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen keine Bedingungen i.S.d. § 726 ZPO sind, sowie die sog. Verfallklausel.

 

Rz. 27

Es kann in der Praxis durchaus vorkommen, dass bestimmte Teile eines Titels einer titelergänzenden Klausel bedürfen, andere Teile des Titels hingegen lediglich eine einfache Klausel zur Vollstreckung benötigen. In diesen Fällen können für die verschiedenen Teile unterschiedliche Klauseln erteilt werden, man muss also nicht darauf warten, dass alle Teile eines Titels vollstreckbar sind. Als Beispiel soll folgender Prozessvergleich dienen:

 

Rz. 28

 

Beispiel für einen Prozessvergleich mit verschieden Klauselerfordernissen:

"Die Parteien sind sich einig,"

1. dass der Beklagte an den Kläger einen Betrag von 5.000,00 EUR bis zum 05.11.2018 zahlt;
2. dass der Beklagte einen weiteren Betrag i.H.v. 1.000,00 EUR zahlt, sobald er für den Kläger von der Bundesagentur für Arbeit einen Eingliederungszuschuss bezahlt bekommen hat.“

Im vorliegenden Fall bedarf die Nr. 1 des Vergleichs nur einer einfachen Klausel. Zwar hängt die Zahlung hier von einem Ereignis ab, dieses wird jedoch durch den Eintritt eines bestimmten Kalendertags bestimmt. Beim Eintritt eines Kalendertags handelt es sich vielmehr um eine besondere Vollstreckungsvoraussetzung gem. § 751 Abs. 1 ZPO, die vom jeweiligen Vollstreckungsorgan überprüft wird.

Nr. 2 des Vergleichs hängt von der Zahlung eines Eingliederungszuschusses der Bundesagentur für Arbeit ab und bedarf daher einer titelergänzenden Klausel. Der Eintritt der Zahlung müsste hier durch den Gläubiger durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde geführt werden, was sich meist als schwierig erweist, wenn die einzutretende Bedingung im Lager des Schuldners liegt. Vielfach ist es daher sinnvoll, dem Gläubiger Rechte einzuräumen, wie dieser an die Nachweise kommt oder gleich eine Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ohne Nachweis in öffentlich beglaubigter Form zu vereinbaren.

 

Rz. 29

 

Beispielsergänzung

"3." Die Parteien sind sich ferner einig, dass der Gläubiger für den Nachweis des Bedingungseintritts zu Punkt 2 des Vergleichs keine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde bedarf. Ein einfaches Bestätigungsschreiben der Bank A über den Zahlungseingang reicht aus. Der Beklagte ermächtigt hiermit den Kläger, die entsprechende Information bei seiner Hausbank A anzufordern.“

Wenn im vorliegenden Fall dennoch nur eine einfache Klausel ohne Bezug auf die entsprechende Nr. 1 des Vergleichs erteilt worden wäre, könnte der Schuldner einen sog. klarstellenden Beschluss beantragen.

 

Rz. 30

Muster 5.1: Beantragung eines klarstellenden Beschlusses bei verschiedenen Klauseln

 

Muster 5.1: Beantragung eines klarstellenden Beschlusses bei verschiedenen Klauseln

Prozessgericht

Anschrift

In Sachen

Gläub...

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