Rz. 591

Der Schuldner kann nach Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO darf das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs nicht länger als sechs Monate zurückliegen.

 

Rz. 592

Eine Pflicht zur Stellung des Antrags gibt es jedoch grds. nicht. Lediglich der Unterhaltsschuldner hat eine Obliegenheitspflicht, das Insolvenzverfahren zu betreiben, wenn dieses dazu führt, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder sicherzustellen.

 

Rz. 593

Der Eröffnungsantrag kann auch gestellt werden, wenn nur ein Gläubiger (z.B. nur die Kreditbank) vorhanden ist (LG Koblenz, ZInsO 2004, 102).

 

Rz. 594

Für den Verbraucherinsolvenzantrag ist dabei das AG zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat.

 

Rz. 595

In Gegensatz zur außergerichtlichen Phase ist gem. § 305 Abs. 1 InsO der Eröffnungsantrag schriftlich und unter Verwendung der bundeseinheitlich eingeführten Vordrucke zu stellen.

Diese Vordrucke sollen in folgenden kurz skizziert werden.

 
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 305 InsO) Neben dem Eröffnungsantrag sollte hier auch der Restschuldbefreiungsantrag gestellt werden, da dieser sowohl für das Insolvenzverfahren als auch für einen Stundungsantrag zwingend ­notwendig ist.
Anlage 1 Personalbogen Dieser enthält insbes. Angaben zum Familienstand, zu unterhaltspflichtigen Personen und zum Erwerbsleben. Wird der RA als Verfahrensbevollmächtigter eingetragen, so muss die Vollmacht beigefügt werden.
Anlage 2 Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs Hier bescheinigt der RA das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs, der als Anlage beigefügt werden muss.
Anlage 2a Gründe für das Scheitern In der Anlage 2a nennt der RA die wesentlichen Gründe des Scheiterns und gibt seine Empfehlung ab, ob er ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren für aussichtsreich hält.
Anlage 3 Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO. Diese ist eine wichtige Voraussetzung für die Restschuldbefreiung.
Anlage 4 Vermögensübersicht Die Anlage 4 ist eine Kurzübersicht über vor­handenes Vermögen und über das Einkommen des Schuldners.
Anlage 5 mit Ergänzungsblättern (5 A – 5K) Vermögensverzeichnis In den diversen Ergänzungsblättern wird das Vermögen bzw. das Einkommen detailliert benannt. Natürlich sind nur solche Ergänzungsblätter beizufügen, die Eintragungen enthalten.
Anlage 6 Gläubiger- und Forderungsübersicht Diese enthält eine Kurzbezeichnung der Gläubiger und deren Forderungen.
Anlage 7 Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren, allgemeiner Teil Anlage 7 enthält die vollständige Anschrift der Gläubiger.
Anlage 7 A Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren, besonderer Teil Es wird hier i.d.R. der gleiche Plan wie im außergerichtlichen Einigungsversuch verwandt.
Anlage 7 B Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren, besonderer Teil – Ergänzende Regelungen
Anlage 7 C Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren – ­Erläuterungen zur vorgeschlagenen Schuldenbereinigung
 

Rz. 596

Da die meisten Schuldner bereits mittellos sind, können sie die Kosten des Verfahrens nicht selbst zahlen. Bis zum 30.11.2001 konnte unter diesen Umständen kein Insolvenzverfahren eröffnet werden, da ein Gerichtskostenvorschuss erforderlich war.

Am 1.12.2001 trat jedoch § 4a InsO in Kraft, mit dem der bedürftige Schuldner die Möglichkeit erhielt, dass die Verfahrenskosten auf Antrag hin gestundet wurden.

 

Rz. 597

Neben der Bedürftigkeit muss der Schuldner, einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt haben. Denn nur dann ist ein entsprechender Stundungsantrag zulässig. Dies ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen wollte. Doch nur mit der Restschulbefreiung nach einem Insolvenzverfahren ist dieses Ziel erreicht.

 

Rz. 598

Nach der Altregelung durfte die Stundung nur bewilligt werden, wenn keine Versagungsgründe für eine Restschuldbefreiung vorlag, der Schuldner also wegen keiner Insolvenzstraftat (Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung) rechtskräftig verurteilt wurde und ihm in den letzten zehn Jahren keine Restschuldbefreiung erteilt oder versagt worden ist.

 

Rz. 599

Nach der Neuregelung ist allerding die zehn Jahre Grenze bei den Versagungsgründen nach § 390 Abs. 3 InsO weggefallen. Die Sperrfrist von zehn Jahren befindet sich nunmehr in der neuen Norm des § 287a InsO und ist nun eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung und wird daher immer noch bei der Prüfung des Stundungsantrages berücksichtigt, da es für unzulässige Anträge natürlich auch keine Stundung geben darf.

 

Rz. 600

Daneben wird eine Stundung weiterhin versagt, wenn

in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag auf Stundung wegen einer Straftat (nur noch Straftaten!) nach den §§ 283283c StGB (Bankrottdelikte, Verletzu...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge