Rz. 73

Meist liegt kein geeigneter Nachweis über die Befriedigung des Schuldners vor, sodass der Gerichtsvollzieher erst einmal den Schuldner in Annahmeverzug setzen soll. Dies geschieht in der Form, dass die Leistung dem Schuldner zunächst angeboten werden muss und dieser die Abnahme verweigert.

 

Rz. 74

Der Annahmeverzug richtet sich nach dem BGB und unterscheidet in ein tatsächliches Angebot (§ 294 BGB) und in ein wörtliches Angebot des Gläubigers (§ 295 BGB).

 

Rz. 75

Nur in sehr seltenen Fällen wird der Gerichtsvollzieher mit dem tatsächlichen Angebot der Gegenleistung beauftragt. Dies bietet sich nur bei kleinen Gegenständen, wie z.B. einem Ring, an. Bereits das tatsächliche Anbieten eines Pkws wäre schwieriger, das Anbieten einer großen Industrieanlage fast unmöglich.

 

Rz. 76

I.d.R. wird der Gerichtsvollzieher daher mit dem Anbieten eines wörtlichen Angebots beauftragt, bei dem er die Gegenleistung dem Schuldner wörtlich anbietet.

 

Rz. 77

Verweigert der Schuldner die Annahme des wörtlichen Angebots ausdrücklich während oder unmittelbar vor dem Vollstreckungsverfahren gem. § 756 Abs. 2 ZPO, so liegt Annahmeverzug vor. Diesen Annahmeverzug bescheinigt der Gerichtsvollzieher in Form einer öffentlichen Urkunde, die für weitere Vollstreckungsmaßnahmen genutzt werden kann.

 

Rz. 78

Bei einem Schweigen des Schuldners kann jedoch nicht von einer Annahmeverweigerung ausgegangen werden, § 756 Abs. 2 ZPO findet hier keine Anwendung. Da der Gerichtsvollzieher die Gegenleistung auch nicht tatsächlich anbieten kann, kann der Schuldner die Vollstreckung zunächst verhindern.

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