Rz. 78

Sind Nacherben und/oder Ersatznacherben unbekannt, wird die Bestellung eines Pflegers nach § 1913 S. 2 BGB erforderlich, dessen Zustimmung wiederum der Bewilligung des Betreuungsgerichts bedarf (§§ 1915 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Unbekannte Nacherben sind in der Praxis nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Um Abkömmlinge nicht auszuschließen und das Vermögen gleichmäßig über Generationen hinweg aufzuteilen, flüchten sich Erblasser in vage Formulierungen, die eine Vielzahl potenzieller Nacherben einschließen. Häufig zu findende Formulierungen sind etwa "Als Nacherben setze ich meine Abkömmlinge ein"[123] oder "Ersatznacherben sind die weiteren Abkömmlinge des Vorerben".[124] Nach den Grundsätzen des BGH[125] sind die bereits existierenden Abkömmlinge bekannt, selbst wenn sie das Testament nicht namentlich ausweist. Alle potenziell künftig hinzutretenden Nacherben – sei es, weil sie noch geboren werden oder ihre Persönlichkeit noch durch ein Ereignis bestimmt werden muss – sind unbekannt.[126]

 

Rz. 79

Bei mehreren unbekannten Nacherben und Ersatznacherben kann ein Pfleger für mehrere Beteiligte bestellt werden.[127] Dieser kann seine Zustimmung nur erteilen, wenn die Rechte der Nacherben gewahrt sind, für die (Ersatz-)Nacherben also ein Vorteil ersichtlich ist.[128] Dieses Ergebnis lässt sich durch eine Abfindungsvereinbarung erreichen, bei der die Interessen sämtlicher Nacherben, auch die der unbekannten, gleichwertig mit dem ursprünglichen Nacherbenrecht berücksichtigt werden. Praktisch ist dies kaum umzusetzen.

[123] Hartmann, DNotZ 2016, 901 f.
[124] Zu den Auslegungsschwierigkeiten vgl. OLG München, Beschl. v. 24.4.2017 – 31 Wx 463/16, juris Rn 20.
[126] Hartmann, DNotZ 2016, 903 f.
[127] Palandt/Götz, § 1913 Rn 5.
[128] Neukirchen, RNotZ 2018, 362.

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