Rz. 6

Das Schadenereignis muss von außen her auf das Fahrzeug einwirken. Es besteht daher kein Versicherungsschutz, wenn der Schaden auf einen inneren Betriebsvorgang zurückzuführen ist. Insoweit enthält A.2.2.2.2 AKB 2015 in einem gesonderten Absatz eine Vielzahl von Schadenursachen, die nicht unter den Unfallbegriff fallen.

Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen zum Beispiel Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund von Bedienungsfehlern oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.

Der Deckungsausschluss für Unfallschäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug beschränkt sich nicht auf gezogene Kraftfahrzeuge, sondern erfasst auch Auflieger.[5] Einige Versicherer gewähren in ihren AKB auch Versicherungsschutz für Unfälle zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug. Insoweit sind die individuellen AKB des jeweiligen Versicherers zu überprüfen.

 

Rz. 7

Unfreiwilligkeit gehört nicht zum Unfallbegriff.[6]

[5] OLG Hamm, 20 U 13/14, zfs 2015, 156.
[6] OLG Köln, 9 U 164/03, r+s 2004, 321; OLG Saarbrücken, 5 U 161/04, r+s 2005, 12.

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