Rz. 108

Anwendungsbereich:

Beseitigung eines Pflichtteilsanspruchs gem. §§ 2305, 2307 BGB oder Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. §§ 2325 ff. BGB oder Anrechnungspflichtteils nach § 2316 BGB
Ausschluss der Rechte aus § 2306 BGB
Ausschluss des Kürzungsschutzes bei Vermächtnissen nach § 2318 Abs. 2 BGB
Ausschluss der Verweigerungsrechte nach § 2319 BGB sowie § 2328 BGB

Ausgestaltung:

Notarielle Form zwingend
Erblasser muss persönlich den Verzichtsvertrag abschließen, nicht aber der Verzichtende, der sich vertreten (nicht nach dem Tod des Erblassers) lassen kann.
Ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers oder eine betreuungsgerichtliche oder familiengerichtliche Genehmigung erforderlich?

Soll sich der Pflichtteilsverzicht tatsächlich auf die nachfolgenden Ansprüche erstrecken?

Soll der Pflichtteilsverzicht nur beschränkt erklärt werden? Z.B.:

  • Pflichtteilsverzicht mit gegenständlicher Beschränkung
  • Beschränkung des Pflichtteilsverzicht auf einen Bruchteil
  • Verzicht auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit von Beschränkungen und Beschwerungen der §§ 2306, 2307 BGB
  • Isolierter Verzicht auf den Pflichtteilsrestanspruch gem. §§ 2305, 2307 BGB
  • Isolierter Verzicht auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB
  • Beschränkung des Verzichts auf Stundung oder ratenweise Zahlung des Pflichtteilsanspruchs
  • Relativer Verzicht zugunsten eines Dritten
  • Stundung oder Ratenzahlung des späteren Pflichtteilsanspruchs
  • Bestimmter Höchstbetrag unter Berücksichtigung des Wertsicherungsproblems
  • Bestimmtes Bewertungsverfahren für den Pflichtteil
  • Hinnahme von Beschwerungen und Beschränkungen des § 2306 BGB
  • Nachträgliche Anrechnung einer bis dato nicht anrechnungspflichtigen Zuwendung auf den Pflichtteil
  • Begründung einer Anrechnungspflicht für eine von einem Dritten stammende Zuwendung[218] oder als actus contrarius
  • Herausnahme einer bis dato ausgleichungspflichtigen Zuwendung nach § 2316 BGB an andere Abkömmlinge aus der Pflichtteilsberechnung[219]
Ausschluss der Wirkungen der §§ 1586b, 1933 BGB?
Soll eine Gegenleistung für den Verzicht vereinbart werden?
Ist die Gegenleistung genau genug beziffert und bewertet?
Ist das Grundgeschäft der Abfindungsvereinbarung mit dem Verzicht durch eine Bedingung verknüpft?
Soll die Gegenleistung aufschiebend bedingt mit dem Verzicht erklärt werden?
Soll ggf. nur aufschiebend oder auflösend bedingter Pflichtteilsverzicht erklärt werden, um z.B. abzuwarten, bis weitere Personen einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht erklärt haben? Ein Rücktritts- oder Widerrufsvorbehalt ist unwirksam.
Sind für den Fall Rückabwicklungsregelungen für erbrachte Abfindungen oder vertragliche Vereinbarungen nach § 311b Abs. 5 BGB einzuarbeiten?
Sofern eine Abfindung in Form eines Vermächtnisses erfolgen soll, ist § 2302 BGB und insbesondere das Kürzungsrecht aus § 2318 BGB beachtet worden?

Weitere Maßnahmen und Belehrungen:

Ist Hinweis erfolgt, dass Zugewinnausgleich nicht vom Verzicht umfasst ist?
Ist tatsächlich keine Pflichtteilserhöhung der Verbleibenden gewünscht?
Ist Hinweis erfolgt, wonach das gesetzliche Erbrecht des Verzichtenden bestehen bleibt und der Pflichtteilsverzicht keinerlei Wirkung entfaltet, sofern der Erblasser nicht zusätzlich letztwillig verfügt, dass der Verzichtende nicht erben soll.
Wurde darauf hingewiesen, dass der gegenständlich beschränkte Pflichtteilsverzicht die gesetzliche Erbfolge und den Pflichtteil am Restvermögen des Erblassers unberührt lässt?
Aufschiebende Bedingungen oder Befristungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden, um Probleme hinsichtlich des Wirksamwerdens zu umgehen.
[218] J. Mayer, ZEV 2000, 264 m.w.N.
[219] Dazu ausführlich J. Mayer, ZEV 1996, 441 ff.

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