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§ 5 Verzichtsverträge / IV. Checkliste: Erbverzicht

Martin Lindenau
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Rz. 65

▪

Anwendungsbereich:

▪ Gewünschtes Austreten des Verzichtenden von gesetzlicher Erbfolge?
▪ Bindungswirkung wegen gemeinschaftlichen Testaments, wegen Erbvertrages, wegen fehlender Mitwirkung des Vertragspartners? Oder besteht ein Änderungsvorbehalt oder eine Freistellungsklausel?
▪ Umgehung der Rechtsfolgen des § 2287 BGB?
▪

Ausgestaltung:

▪ Notarielle Form zwingend
▪ Erblasser muss persönlich den Verzichtsvertrag abschließen, nicht aber der Verzichtende, der sich vertreten (nicht nach dem Tod des Erblassers) lassen kann.
▪ Soll sich der Verzicht nicht auf die Abkömmlinge erstrecken?
▪ Soll der Verzicht zugunsten eines anderen erklärt werden?
▪ Soll der Verzicht nicht lediglich auf einen ideellen Bruchteil des Erbrechts beschränkt werden?
▪ Soll der Verzicht nicht auf die Übernahme von Beschränkungen oder Beschwerungen beschränkt werden?
▪ Verzicht gilt auch für Abkömmlinge, wenn Verzichtender seitenverwandt oder Abkömmling. Ist dies gewünscht?
▪ Ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers oder eine betreuungsgerichtliche bzw. familiengerichtliche Genehmigung erforderlich?
▪ Soll ggf. nur aufschiebend oder auflösend bedingter Erbverzicht erklärt werden, um z.B. abzuwarten, bis weitere Personen den Erbverzicht erklärt haben? Ein Rücktritts- oder Widerrufsvorbehalt ist unwirksam.
▪ Soll z.B. beim relativ wirkenden Erbverzicht die Erbringung einer Gegenleistung, im Rahmen eines entgeltlichen Erbverzichts vereinbart werden?
▪ Ist die Gegenleistung genau genug beziffert und bewertet?
▪ Ist das Grundgeschäft der Abfindungsvereinbarung mit dem Verzicht durch eine Bedingung verknüpft?
▪ Soll die Gegenleistung aufschiebend bedingt mit dem Verzicht erklärt werden?
▪ Sind für den Fall Rückabwicklungsregelungen für erbrachte Abfindungen oder vertragliche Vereinbarungen nach § 311b Ab...

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