Rz. 65

Anwendungsbereich:

Gewünschtes Austreten des Verzichtenden von gesetzlicher Erbfolge?
Bindungswirkung wegen gemeinschaftlichen Testaments, wegen Erbvertrages, wegen fehlender Mitwirkung des Vertragspartners? Oder besteht ein Änderungsvorbehalt oder eine Freistellungsklausel?
Umgehung der Rechtsfolgen des § 2287 BGB?

Ausgestaltung:

Notarielle Form zwingend
Erblasser muss persönlich den Verzichtsvertrag abschließen, nicht aber der Verzichtende, der sich vertreten (nicht nach dem Tod des Erblassers) lassen kann.
Soll sich der Verzicht nicht auf die Abkömmlinge erstrecken?
Soll der Verzicht zugunsten eines anderen erklärt werden?
Soll der Verzicht nicht lediglich auf einen ideellen Bruchteil des Erbrechts beschränkt werden?
Soll der Verzicht nicht auf die Übernahme von Beschränkungen oder Beschwerungen beschränkt werden?
Verzicht gilt auch für Abkömmlinge, wenn Verzichtender seitenverwandt oder Abkömmling. Ist dies gewünscht?
Ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers oder eine betreuungsgerichtliche bzw. familiengerichtliche Genehmigung erforderlich?
Soll ggf. nur aufschiebend oder auflösend bedingter Erbverzicht erklärt werden, um z.B. abzuwarten, bis weitere Personen den Erbverzicht erklärt haben? Ein Rücktritts- oder Widerrufsvorbehalt ist unwirksam.
Soll z.B. beim relativ wirkenden Erbverzicht die Erbringung einer Gegenleistung, im Rahmen eines entgeltlichen Erbverzichts vereinbart werden?
Ist die Gegenleistung genau genug beziffert und bewertet?
Ist das Grundgeschäft der Abfindungsvereinbarung mit dem Verzicht durch eine Bedingung verknüpft?
Soll die Gegenleistung aufschiebend bedingt mit dem Verzicht erklärt werden?
Sind für den Fall Rückabwicklungsregelungen für erbrachte Abfindungen oder vertragliche Vereinbarungen nach § 311b Abs. 5 BGB einzuarbeiten?
Sofern eine Abfindung in Form eines Vermächtnisses erfolgen soll, ist § 2302 BGB und insbesondere das Kürzungsrecht aus § 2318 BGB beachtet worden?

Weitere Maßnahmen und Belehrungen:

Ist Hinweis erfolgt, dass Zugewinnausgleich nicht vom Verzicht umfasst ist?
Ist tatsächlich die Pflichtteilserhöhung der Verbleibenden (§ 2310 S. 2 BGB) gewünscht?
Sofern auf ein zugewendetes Erbrecht verzichtet wird, ist z.B. die erbvertragliche Bestimmung dahingehend zu überprüfen, ob der Verzichtende als bestimmte Person berufen war oder ob die im Zeitpunkt des Todes des Verzichtserklärungsempfängers vorhandenen gesetzlichen Erben berufen sind. Würde der Verzichtende vor dem Verzichtserklärungsempfänger versterben, wäre der Verzicht wirkungslos.
Aufschiebende Bedingungen oder Befristungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden, um Probleme hinsichtlich des Wirksamwerdens zu umgehen.

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