Rz. 109

Die Eheleute M und F haben sich durch ein gemeinschaftliches Testament ohne Abänderungsklausel gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Schlusserben sind ihre beiden Söhne S1 und S2 zu gleichen Teilen. Ersatzschlusserben sind für S1 seine Tochter T und für S2 sein Sohn E. Nach dem Tod der Ehefrau F ist sich die Familie einig, dass Sohn S2 einmal alles erben soll, da S1 bereits zu Lebzeiten ohne Anrechnungsbestimmung eine dem Wert des Schlusserbes fast gleichwertige Schenkung der Eltern erhalten hat. Gleichzeitig soll der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger e.V. ermöglicht werden, ein Vermächtnis in Höhe von 10.000 EUR zu erhalten.

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