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Zulässig ist ebenfalls die zeitliche Beschränkung des Verzichts. Beginn und Ende der Erbenstellung können demgemäß individuell bestimmt werden. Um zu verhindern, dass ein Erbe nach § 2306 BGB das Erbe ausschlägt und Pflichtteilsansprüche geltend macht, kann auch von folgenden Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht werden:

Verzicht auf Beschwerungen, wie z.B. mit Vermächtnissen, Auflagen oder einer Testamentsvollstreckung,
Verzicht auf Änderung der Vollerbschaft in eine Vor- und Nacherbschaft
Verzicht auf Anrechnungs- und Ausgleichspflichten nach §§ 2050, 2315 BGB.

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