Rz. 84

Eine gegenständliche Beschränkung ist beim Pflichtteilsverzichtvertrag ohne weiteres im Unterschied zum Erbverzicht zulässig.

 

Rz. 85

Beim Erbverzicht kann nicht auf einen realen Vermögensgegenstand des zukünftigen Nachlasses verzichtet werden. Es kann aber im Rahmen eines gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzichts zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden, dass ein bestimmter Gegenstand bei der Berechnung bzw. Bewertung des Pflichtteils keine oder eine bestimmte wertmäßige Berücksichtigung finden soll.[184]

[184] Mayer, ZEV 2000, 263,

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