Rz. 40

Im Unterschied zu § 2078 Abs. 2 BGB ist ein Motivirrtum unbeachtlich.[103] Grundsätzlich gelten die Regeln des Allgemeinen Teils des BGB. Die Frage nach einer Unwirksamkeit beurteilt sich somit nach § 139 BGB,[104] die Frage nach Willensmängeln nach den §§ 116 ff. BGB. Im Gegensatz zum Irrtum über wertbildende Faktoren ist ein Irrtum über den Wert des Vermögens des Erblassers kein Anfechtungsgrund.[105] Diesbezüglich gilt: Weder ein "krasses Missverhältnis" zwischen dem potenziellen Pflichtteil und einem im Gegenzug für den Verzicht angebotenen Betrag noch eine finanzielle Notlage des Pflichtteilsberechtigten vermögen als solche eine Sittenwidrigkeit des Pflichtteilsverzichts zu begründen.[106] Eine Anfechtung ist nur zu Lebzeiten des Erblassers möglich.[107]

 

Rz. 41

Die Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage finden bei besonders gelagerten Fällen Anwendung.[108] So kann es insbesondere in den Fällen des erheblichen Wertzuwachses nach der Verzichtserklärung zur Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommen. Hierbei kann aber eine mögliche Rückabwicklung zu Problemen führen, zumal in der Literatur streitig ist, ob und wie eine Kondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB erfolgt.[109]

Die Konsequenzen für die Kautelarpraxis können danach nur sein:

Verknüpfung des Erbverzichts und der Abfindung im Grundgeschäft durch einen bedingten Erbverzicht[110]
Abfindungszahlung erfolgt unabhängig von den Vermögensverhältnissen des Erblassers.[111]
[103] OLG Koblenz, Hinweisbeschl. v. 27.7.2021 – 12 U 1681/20, ErbR 2021, 1056, 1057.
[104] OLG Zweibrücken NJW-RR 1987, 7.
[105] BGH ZEV 1997, 69, 70; MüKo/Wegerhoff, § 2346 BGB Rn 26 m.w.N.
[106] OLG Koblenz, Hinweisbeschl. v. 27.7.2021 – 12 U 1681/20, ErbR 2021, 1056, 1056.
[107] OLG Köln MittRhNotK 1975, 421; Grüneberg/Weidlich, vor § 2346 BGB Rn 18; ablehnend weite Teile der Literatur, vgl. nur Leipold, ZEV 2006, 209, 213 m.w.N.; Horn, ZEV 2010, 295, 296.
[108] BGH ZEV 1997, 69.
[109] Dazu ausführlich und lesenswert Reul, MittRhNotK 1997, 381.
[110] Der Erbverzicht ist also nur wirksam, wenn das Grundgeschäft wirksam ist.
[111] Wichtig bei Verzichtsverträgen im Unternehmensbereich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge