Rz. 38

Kommt es zu einer Leistungsstörung, kann der Verzichtende in den Fällen des entgeltlichen Erbverzichts auf Zahlung der Abfindung klagen oder gem. § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten.[99] Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann auch (kumulativ) Schadensersatz verlangt werden (§ 325 BGB). Die Rückabwicklung des Erbverzichts erfolgt nach Maßgabe von § 2351 BGB, ist allerdings nur bis zum Tod des Erblassers zulässig.[100] Sollte der Erblasser hierzu nicht seine Zustimmung erteilen, so kann die fehlende Willenserklärung notfalls im Klageweg gem. § 894 ZPO ersetzt werden. Umgekehrt kann auch der Verzichtende vom Erblasser aus dem Kausalgeschäft die Mitwirkung beim Erbverzicht verlangen und über § 894 ZPO letztlich erzwingen.[101]

 

Rz. 39

Einem Erbverzicht kann nach der Rechtsprechung des BGH[102] nach Eintritt des Erbfalles nicht mehr entgegengehalten werden, die Geschäftsgrundlage fehle oder der mit ihm bezweckte Erfolg sei nicht eingetreten.

[99] BeckOK/Litzenburger, § 2346 BGB Rn 41.
[100] BGH NJW 1998, 3117, 3118. Zur Vermeidung unbilliger Härten wird diskutiert, dem Verzichtenden einen Anspruch über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu gewähren.
[101] Kurze, in: Bonefeld/Wachter, § 19 Rn 55; Weidlich, ZEV 2011, 529, 531.

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