Rz. 38
Kommt es zu einer Leistungsstörung, kann der Verzichtende in den Fällen des entgeltlichen Erbverzichts auf Zahlung der Abfindung klagen oder gem. § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten.[99] Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann auch (kumulativ) Schadensersatz verlangt werden (§ 325 BGB). Die Rückabwicklung des Erbverzichts erfolgt nach Maßgabe von § 2351 BGB, ist allerdings nur bis zum Tod des Erblassers zulässig.[100] Sollte der Erblasser hierzu nicht seine Zustimmung erteilen, so kann die fehlende Willenserklärung notfalls im Klageweg gem. § 894 ZPO ersetzt werden. Umgekehrt kann auch der Verzichtende vom Erblasser aus dem Kausalgeschäft die Mitwirkung beim Erbverzicht verlangen und über § 894 ZPO letztlich erzwingen.[101]
Rz. 39
Einem Erbverzicht kann nach der Rechtsprechung des BGH[102] nach Eintritt des Erbfalles nicht mehr entgegengehalten werden, die Geschäftsgrundlage fehle oder der mit ihm bezweckte Erfolg sei nicht eingetreten.
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