Rz. 102

Obwohl der Pflichtteilsanspruch mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetzes entsteht, erfasst die Erbschaftsteuer diesen Anspruch nur, wenn er tatsächlich geltend gemacht wird.

 

Rz. 103

Ferner kommt es darauf an, wann der Pflichtteilsverzicht erklärt wird. Wird der Verzicht auf den Pflichtteil zu Lebzeiten des Erblassers erklärt und eine Abfindung vereinbart, liegt eine Schenkung durch den Erblasser gem. § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG vor, und zwar unabhängig davon, ob der Erblasser oder ein Dritter die Abfindung gezahlt hat.

 

Rz. 104

Kommt es erst nach dem Tod des Erblassers zu einem Pflichtteilsverzicht, ohne dass zuvor ein Pflichtteil geltend gemacht wurde, ist der Verzicht wegen § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG ausdrücklich von der Steuerpflicht freigestellt.

 

Rz. 105

Erfolgt dieser Verzicht im Zusammenhang mit einer Gegenleistung, ist diese Gegenleistung beim Verzichtenden aber wiederum steuerpflichtig aufgrund § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG, wobei die Steuerschuld nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f) ErbStG im Zeitpunkt des Pflichtteilsverzichts entsteht und der Steuerwert der Abfindungszahlung anzusetzen ist.

 

Rz. 106

Wird ohne Gegenleistung auf den Pflichtteilsanspruch nach seiner Geltendmachung verzichtet, ist die Bereicherung des durch den Verzicht begünstigten Erben bei diesem ein steuerlicher Erwerb nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.[214] Vorsicht ist bei der Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs walten zu lassen, wenn Grundvermögen an Erfüllung statt gem. § 364 BGB hingegeben wird. Nach der Entscheidung des BFH vom 10.7.2002[215] kann die Grunderwerbsteuerfreiheit entfallen, da kein Fall des § 3 Nr. 2 GrEStG vorliegen soll.

[214] Vgl. dazu FG Baden-Württemberg ZEV 2001, 66.

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