Rz. 22

Nur mit dem Erblasser kann nach § 2346 Abs. 1 S. 1 BGB ein Verzichtsvertrag geschlossen werden, da andernfalls ein Vertrag zu Lasten Dritter gem. § 311b Abs. 4 BGB entstehen würde. Verzichten können nur der Ehegatte und Verwandte des Erblassers. Das Erbrecht muss zum Verzichtszeitpunkt noch nicht entstanden sein, so dass auch vor Ausspruch der Adoption verzichtet werden kann.[65] Ebenso können Verlobte auf ihr künftiges Erbrecht oder Pflichtteilsrecht verzichten.[66] Allerdings steht dem Fiskus nicht die Möglichkeit offen, auf sein gesetzliches Erbrecht aus § 1936 BGB zu verzichten, zumal ihm bereits das Ausschlagungsrecht nach § 1942 Abs. 2 BGB nicht zugebilligt wird.

[65] MüKo/Wegerhoff, § 2346 BGB Rn 9.
[66] Grüneberg/Weidlich, § 2346 BGB Rn 1; MüKo/Wegerhoff, § 2346 BGB Rn 9.

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