Rz. 125

Analog zu § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB gilt die Vorversterbensfiktion. Durch den Zuwendungsverzicht wird somit nicht etwa die betroffene Verfügung[239] aufgehoben, sondern es wird lediglich der Anfall der Zuwendung beim Verzichtenden verhindert. Der Verzichtende wird also so gestellt, als wenn er beim Tod des Erblassers nicht mehr vorhanden gewesen wäre. Wenn der Zuwendungsverzicht nicht auf den gesetzlichen Erbteil erstreckt wird, hat er keine Auswirkungen auf die Höhe des gesetzlichen Erb- oder Pflichtteils. Demgemäß kann es nicht zum Verlust des Pflichtteils des Ehegatten nach § 1371 Abs. 3 BGB kommen. Durch den Zuwendungsverzicht ist nicht ausgeschlossen, dass der Verzichtende später durch Verfügung von Todes wegen wiederum bedacht wird.[240]

 

Rz. 126

Wird auf die Einsetzung als Vorerbe oder Vorvermächtnisnehmer verzichtet, tritt der Nacherbe bzw. Nachvermächtnisnehmer an die Stelle.

 

Rz. 127

Sollte der Zuwendungsverzicht fehlschlagen, so ist für die Kautelarpraxis ratsam, Rückabwicklungsregelungen für erbrachte Abfindungen einzuarbeiten. Ebenso können vertragliche Vereinbarungen nach § 311b Abs. 5 BGB in Betracht kommen.

[239] BeckOK/Litzenburger, § 2352 BGB Rn 18 m.w.N.
[240] BayObLG Rpfleger 1987, 374.

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