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Die starre Vorgabe zur personellen Besetzung des neuen Rechtes beseitigt § 29 Abs. 1 S. 1 WEG, indem er ohne Festlegung einer Anzahl bestimmt, dass Wohnungseigentümer zu Mitgliedern des Verwaltungsbeirats bestellt werden können. Mit der Verwendung des Verbs "können" stellt der Gesetzgeber klar, dass der Eigentümerversammlung insoweit eine Beschlusskompetenz zukommt. Damit ist in kleineren Gemeinschaften oder bei fehlender Bereitschaft zur Übernahme dieser Funktion die Bestellung einer geringeren Zahl von Beiratsmitgliedern möglich, im Extremfall nur eines einzelnen Wohnungseigentümers. Umgekehrt ist in größeren Gemeinschaften auch eine größere Zahl wählbar. Letztlich ermöglicht die neue Fassung von § 29 Abs. 1 S. 1 WEG auch innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Anpassung des Verwaltungsbeirates an den Bedarf. Stehen etwa umfangreiche Sanierungsarbeiten an, können zur Unterstützung des Verwalters mehr Mitglieder des Verwaltungsbeirates bestellt werden als in normalen Zeiten. Ebenso können in Mehrhausanlagen alle Häuser am Verwaltungsbeirat beteiligt werden.

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