Rz. 5

Inhaltlich enthält das neue Recht keine neuen Vorgaben dazu, was ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 WEG fasst den bislang in § 15 Abs. 3 WEG a.F. und § 21 Abs. 4 WEG a.F. normierten Anspruch auf eine ordnungsmäßige Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und Benutzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum zusammen. Die Definition der ordnungsmäßigen Verwaltung lehnt sich textlich und inhaltlich eng an die Vorgängernormen an, so dass Änderungen gegenüber dem früheren Recht nicht eintreten. Ist eine Maßnahme in den Einzelbeispielen des § 19 Abs. 2 WEG vorgesehen, entspricht eine diesbezügliche Beschlussfassung regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung. Umgekehrt ist die Ordnungswidrigkeit einer hiervon abweichenden Beschlussfassung indiziert. Sie kann regelmäßig erfolgreich durch eine Beschlussklage angegriffen und erforderlichenfalls im Verfahren nach § 44 Abs. 1 S. 2 WEG durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden.

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