Rz. 71

Die Möglichkeit, das organschaftliche Verhältnis ohne Grund fristlos zu beenden, lässt vertragliche Ansprüche des Verwalters namentlich auf Zahlung seiner Vergütung (abzüglich ersparter Aufwendungen) grundsätzlich unberührt. Die früher schon bei der Abberufung zu prüfende Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes ist somit nun auf die vertragsrechtliche Ebene verschoben. Nur wenn sie zu bejahen ist, war die Kündigung des Verwaltervertrages begründet. Insoweit kann auf die frühere Rechtsprechung zur Berechtigung der Abberufung aus wichtigem Grund zurückgegriffen werden. Darüber hinaus hat der Rechtsausschuss mit § 26 Abs. 3 S. 2 WEG eine Regelung eingefügt, wonach auch der Vertrag mit dem Verwalter spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung endet. Hierzu soll es ausweislich der Gesetzesmaterialien noch nicht einmal der Kündigung bedürfen.[70]

[70] BT-Drucks 19/22634, S. 46.

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