Rz. 75

Für die Verwaltung einer Einheit der Wohnungseigentümergemeinschaft in der eigenen Liegenschaft kann die Verweisung in § 9a Abs. 3 WEG dagegen nicht uneingeschränkt gelten. Besonders augenfällig wird dies anhand der Notgeschäftsführung. Wörtlich genommen würde die Inbezugnahme des § 18 Abs. 3 WEG in § 9a Abs. 3 WEG darauf hinauslaufen, dass jeder Wohnungseigentümer auch in das Sondereigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft eingreifen könnte, um weiteren Schaden zu vermeiden. Dies kollidiert indessen mit den allgemeinen Regeln, wonach jeder Wohnungseigentümer für die Erhaltung seines Sondereigentums selbst zuständig ist. Ähnliches gilt für das Einsichtsrecht aus § 18 Abs. 4 WEG. Kein Wohnungseigentümer hat das Recht, beliebig Einsicht in die von Mietinteressenten seiner Miteigentümer eingereichten Gehaltsunterlagen, Schufa-Auskünfte o.ä. zu nehmen, also auch nicht in die entsprechenden Unterlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Für vermietetes Sondereigentum kann schon aus Gründen des Datenschutzes nichts anderes gelten. Aber auch ansonsten können die Regelungen zu Sonder- und Gemeinschaftseigentum kollidieren. In diesen Fällen sind für die Bewirtschaftung des Sondereigentums im Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft die Regelungen zur Verwaltung und Nutzung des Sondereigentums vorrangig. Die Eigentümermehrheit kann eine zulässig beschlossene Regelung zur eingeschränkten Nutzung von Sondereigentum nicht unter Berufung auf §§ 9a Abs. 3, 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG für eine "eigene" Wohnung abändern, weil für Gemeinschaftseigentum großzügigere Regelungen gelten. Ebenso unterfallen über die Erhaltung hinausgehende Veränderungen des gemeinschaftseigenen Sondereigentums den Spezialregelungen in §§ 13 Abs. 2, 20 WEG und nicht der allgemeinen Verwaltungsbefugnis aus §§ 9a Abs. 3, 18 WEG. Denn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist vollwertige Miteigentümerin mit den entsprechenden Rechten und Pflichten.

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