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Das Gemeinschaftsvermögen kann, wie heute allgemein anerkannt ist, Immobiliareigentum umfassen, auch in der eigenen Liegenschaft. Grundsätzlich gelten für seine Verwaltung die allgemeinen Grundsätze; insbesondere bildet die Wohnungseigentümergemeinschaft ihren Willen über Erwerb und Verkauf ebenfalls durch Mehrheitsbeschluss. Anders als beim Gemeinschaftseigentum ist nicht die Mitwirkung aller Wohnungseigentümer erforderlich. Für Immobiliareigentum außerhalb der eigenen Liegenschaft gilt die Verweisung in § 9a Abs. 3 WEG unbeschränkt. Insbesondere kann jeder Wohnungseigentümer nach § 18 Abs. 3 WEG Notmaßnahmen vornehmen und nach § 18 Abs. 4 WEG Einsicht in die Verwaltungsunterlegen nehmen.

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