Rz. 62

Selbstverständlich bleibt der Verwalter nach der Erweiterung seiner Alleinentscheidungsbefugnisse erst recht zur Wahrung von Fristen und zur Abwendung von Rechtsnachteilen berechtigt und verpflichtet. Die ihm schon nach altem Recht aus § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 WEG a.F. zukommende Berechtigung und Verpflichtung, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Nachteils erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wurden unter enger Anlehnung an den früheren Wortlaut in § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG übernommen. Die Vorschrift erfasst die Abwehr sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Nachteile. In der Sache ergibt sich kein Unterschied zu § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 WEG a.F., so dass insoweit auf die Kommentierungen zum alten Recht verwiesen werden kann. Insbesondere rechtfertigt die Vorschrift nur die Durchführung der Maßnahmen, die zur Abwehr des Nachteils erforderlich sind. Über weitere Maßnahmen hat die Eigentümerversammlung zu befinden.

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