Rz. 405

Der VR muss im Rahmen seiner üblichen Servicezeiten sofort alles Erforderliche veranlassen, damit die Hilfeleistungen so schnell wie möglich beginnen können. Der Erstkontakt zwischen dem Dienstleister und der VP erfolgt üblicherweise umgehend nach Kenntnis des VR vom Unfall und der Geltendmachung des Anspruchs. Eine konkrete Hilfeleistung ist normalerweise ab dem folgenden Kalendertag möglich. Wenn der VR trotz entsprechender Meldung die Hilfsleistungen nicht oder erst verspätet veranlasst, kann ein Schadenersatzanspruch entstehen.

 

Rz. 406

Die Hilfeleistung endet, sobald eine Hilfsbedürftigkeit der VP nicht mehr besteht oder die maximale Leistungsdauer erreicht ist. Der Leistungszeitraum ist in den Musterbedingungen des GdV an den Unfalltag gekoppelt, für eine zu vereinbarende Anzahl von Monaten. In der Regel wird ein Zeitraum von sechs Monate angeboten. Es wird aber auch teilweise nicht auf den Unfalltag, sondern auf die erste Inanspruchnahme der Hilfsleistungen abgestellt, was insbesondere bei schweren Verletzungen mit langem Krankenhausaufenthalt günstiger ist.

 

Rz. 407

Ist die VP nicht nur vorübergehend hilfsbedürftig, sondern so nachhaltig in der Gesundheit geschädigt, dass eine Pflegestufe im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung gewährt wird, soll die Leistung dann enden, wenn Geldleistungen gewählt werden. Sachleistungen werden ergänzt, vgl. Ziff. 4.2 HuP. Die Kürzung des Leistungsumfangs um den von der gesetzlichen Krankenversicherung geleisteten Anteil ist eine Subsidiaritätsabrede, die frei vereinbart werden kann und die in der privaten Unfallversicherung auch bei anderen Leistungsarten gilt.

 

Rz. 408

Die Vereinbarung des Leistungsendes für den Fall der Wahl einer Geldleistung, Ziff. 4.2 HuP, ist dagegen als überraschende Klausel anzusehen und daher nach § 305c BGB unwirksam. Bei Vertragsabschluss ist einem durchschnittlichen VN, auf den in Fragen der Wirksamkeit von AUB-Regelungen abzustellen ist, nicht erkennbar, dass eine erst später im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung zu treffende Entscheidung der VP, wie der gesetzliche Leistungsanspruch ausgestaltet werden soll, Einfluss auf die Leistung der privaten Unfallversicherung haben könnte.[233] Es ist auch nicht angemessen, einen Leistungsanspruch vollständig zu versagen. Eine – vielleicht auch schwierige – Abgrenzung des zusätzlichen Hilfsbedarfs ist nicht immer und objektiv unmöglich.

[233] Vgl. zur Auslegung von AUB Kloth, B 27 ff.

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