Rz. 161

Verletzungsbezogene Leistungen werden immer häufiger in den AUB integriert. Als kurzfristig zahlbare und schnell feststellbare Leistungsarten haben sich unter verschiedenen Bezeichnungen Zusatzbedingungen etabliert, die sich auf die konkrete Unfallverletzung beziehen. Eine rasche erste Leistung war in älteren Bedingungswerken häufig nur mit der sog. Sofortleistung bei Schwerverletzungen (siehe Rn 163 ff.) vorgesehen, die jedoch eine zu Dauerschädigungen führende Verletzung voraussetzt. Mit dem Verletzungs-, Schmerzens-, Gips- und Komageld sind Leistungsarten eingeführt worden, die dem VN einen Anspruch auf (frühzeitige) Zahlung nun auch bei nur kurz- oder mittelfristig belastenden Verletzungen einräumen.

Die Leistungen sind als Sonderbedingung vereinbar, teilweise aber auch beitragsfrei in die Verträge mit einbezogen.

 

Rz. 162

 

Hinweis

Die VR verwenden bei den verletzungsbezogenen Leistungsarten keine einheitliche Terminologie. So kann – bei inhaltlichen identischen Leistungsvoraussetzungen – ein VR die Leistung z.B. als "Gipsgeld" und ein anderer VR die gleiche Leistung als "Schmerzensgeld" bezeichnen. Die Bedingungen sind daher auf alle diese Leistungsarten hin zu prüfen, auch wenn ein möglicher Anspruch aufgrund der Bezeichnung der Leistungsart nicht direkt auf der Hand liegt.

I. Sofortleistung

 

Rz. 163

 

1. Nach einem bedingungsgemäßen Unfall erbringt der VR in Ergänzung zu Ziffer 2.1 AUB99 unabhängig von eventuellen anderen Leistungsansprüchen und deren Voraussetzungen gemäß den nachstehenden Bestimmungen einer Sofortleistung in Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme bei folgenden schweren Verletzungen:

a) Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks
b) Amputation mit der Folge eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % gemäß Ziffern 2.1.2.2.1 und Ziffern 2.1.2.2.3
c) Schädel-Hirn-Verletzung 3. Grades (bleibende Hirnschäden)
d) Verbrennungen 3. Grades mehr als 30 % der Körperoberfläche
e) Erblindung beider Augen

2. Für die Geltendmachung gilt Ziffer 2.2.1 letzter Absatz analog.

Muster 25: Musterbedingung Sofortleistung (SL1)

1. Grundstruktur der Sofortleistung

 

Rz. 164

Mit der sog. Sofortleistung bei Schwerverletzten soll bei besonders schwerwiegenden, irreparablen Verletzungen eine rasche, frühzeitige Zahlung ermöglicht werden. Sie wird bei bestimmten, in den Bedingungen genau beschriebenen Verletzungsmustern gezahlt – maximal einmal pro Schadenfall. Die Zahlung kann in eindeutigen Fällen schon wenige Tage nach dem Unfall erfolgen.

Der ursprüngliche Verletzungskatalog (Musterbedingung SL 1) umfasste eine Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks, Amputationen mit der Folge einer Invalidität (entsprechend der AUB) von mindestens 40 %, ein Schädel-Hirn-Trauma 3. Grades, Verbrennungen 3. Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche oder die Erblindung beider Augen.

 

Rz. 165

Der Nachweis ist durch ein ärztliches Attest zu erbringen. Man sollte den Anspruch vorsorglich gezielt stellen. Nicht jeder VR sieht im Zusenden eines Attests bereits eine Geltendmachung des Anspruchs auf Sofortleistung. Eine Schwerverletzung liegt nur dann vor, wenn diese aus ärztlicher Sicht aller Voraussicht nach auf Dauer zu einer Behinderung oder Einschränkung der VP führt.[153]

 

Rz. 166

Teilweise wird an die Frist zur Geltendmachung einer Übergangsleistung angeknüpft, wonach innerhalb von sieben Monaten ein Attest beim VR vorzulegen ist. Nach dem neuen VVG gilt diese Frist aber nur, wenn der VR darüber belehrt hat, § 186 VVG n.F.

2. Erweiterter Verletzungskatalog

 

Rz. 167

Muster 26: Musterbedingung Sofortleistung mit erweitertem Verletzungskatalog (SL 2)

 

Die versicherte Person hat durch einen unter den Vertrag fallenden Unfall folgende schwere Verletzung erlitten:

Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks
Amputation mindestens des ganzen Fußes oder der ganzen Hand
Schädel-Hirn-Verletzung mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirnprellung (Kontusion) oder Hirnblutung
Schwere Mehrfachverletzung/Polytrauma
Brüche langer Röhrenknochen an 2 unterschiedlichen Gliedmaßenabschnitten
gewebezerstörende Schäden an 2 inneren Organen oder

Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen:

Bruch eines langen Röhrenknochens,
Bruch des Beckens,
Bruch der Wirbelsäule,
gewebezerstörender Schaden eines inneren Organs
Verbrennungen II. oder III. Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche
Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung beider Augen; bei Sehbehinderung Sehschärfe nicht mehr als 1/20.
 

Rz. 168

Muster 27: Musterbedingung erweiterte Sofortleistung mit Verfallsklausel (SL 3)

 

Führt der Unfall bei dem Versicherten zu einer im Folgenden genannten Verletzung

Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks
Amputation mindestens eines ganzen Fußes oder einer ganzen Hand
Schädel-Hirn-Verletzung mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirnprellung (Kontusion) oder Hirnblutung
Schwere Mehrfachverletzung/Polytrauma
Fraktur an zwei langen Röhrenknochen (Ober-/Unterarm, Ober-/Unterschenkel) oder
gewebezerstörende Schäden...

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