Rz. 106

Muster 11: Musterbedingung Vorschuss

 

Bei schwerwiegenden Unfallverletzungen zahlen wir Ihnen vor Abschluss des Heilverfahrens einen sofortigen Vorschuss von mindestens 20 % der Summe, die sich aus der zu erwartenden unfallbedingten dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) errechnet. Besteht für die VP allerdings aufgrund des Unfalls akute Lebensgefahr, so ist der sofortige Vorschuss auf die vereinbarte Versicherungssumme für den Todesfall begrenzt. Eine schwerwiegende Unfallverletzung liegt immer in den Fällen vor, in denen der zu erwartende Grad der Invalidität mindestens 40 % beträgt. Dass eine unfallbedingte Invalidität verbleibt, muss von Ihnen durch Vorlage eines fachärztlichen Attestes nachgewiesen werden. Der von uns an Sie gezahlte sofortige Vorschuss bei schwerwiegenden Unfallverletzungen wird auf die Zahlung der endgültigen Invaliditätsleistung angerechnet.

 

Rz. 107

Die besondere Vorschussvereinbarung greift den Gedanken der Sofortleistung bei Schwerverletzten (siehe Rn 163 ff.) auf, in Fällen mit besonders schweren Gesundheitsfolgen rasch eine Leistung an den VN zu zahlen. Auch die Vorschusszahlung als besondere Vereinbarung ist aber keine selbstständige Leistungsart, sondern wird bei der abschließenden Invaliditätsabrechnung verrechnet.

Vor Abschluss des Heilverfahrens zahlt der VR mindestens 20 % der versicherten Invaliditätsleistung, wenn eine Invalidität von mindestens 40 % zu erwarten ist. Die Vorschussleistung ist, sofern noch akute Lebensgefahr besteht auf eine versicherte Todesfallleistung beschränkt. Ob der VR mehr als 20 % zahlt, steht in seinem Ermessen. Eine höhere Leistung wird daher nur im Rahmen der allgemeinen Grundsätze für eine Vorschusszahlung durchsetzbar sein.

Mit der vorbehaltlosen Zahlung eines Vorschusses nach dieser Sonderbedingung erklärt der VR ein Anerkenntnis im Sinne von § 187 VVG n.F., Ziff. 9.1 AUB 08/99, § 11 I AUB 94/88, § 11 AUB 61.

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