I. Grundmodell der UIR

 

Rz. 118

Die UIR ist, wie die Invaliditätsleistung, eine versicherbare Leistungsart für verbleibende Funktionsbeeinträchtigungen. Während die sog. AUB-Rente (vgl. Rn 108 ff.) eine bloße Auszahlungsmodalität der Invaliditätsleistung darstellt, ist die UIR eine selbstständige Leistungsart. Beide sind nebeneinander versicherbar. Für die Geltendmachung der Leistung gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Invaliditätsleistung (vgl. § 5 Rn 6 ff.).

 

Rz. 119

Muster 12: Musterbedingung lebenslange Invaliditätsrente (UIR 1) 127 Grimm , Anhang I Nr. 15.

 

1. Voraussetzung für die Leistung:

Die Voraussetzungen für eine Invaliditätsleistung sind nach Ziffer 2.1.1 AUB 99 gegeben.

Der Unfall hat zu einem nach Ziffer 2.1.2.2.1 bis Ziffer 2.1.2.2.4 und Ziffer 3 AUB 99 ermittelten Invaliditätsgrad von mindestens 50 % geführt. Für die Feststellung des Invaliditätsgrades bleiben vereinbarte verbesserte Gliedertaxen unberücksichtigt.

2. Höhe der Leistung:

Wir zahlen unabhängig vom Lebensalter der versicherten Person die Unfall-Rente in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.

Vereinbarte progressive Invaliditätsstaffeln oder sonstige Mehrleistungen im Invaliditätsfall bleiben für die Feststellung der Höhe der Leistung unberücksichtigt.

3. Beginn und Dauer der Leistung

3.1 Die Unfallrente zahlen wir

rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat,
monatlich im Voraus.

3.2 Die Unfall-Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem

die versicherte Person stirbt oder
wir Ihnen mitteilen, dass eine nach Ziffer 9.4 AUB 99 vorgenommene Neubemessung ergeben hat, dass der unfallbedingte Invaliditätsgrad unter 50 % gesunken ist.
 

Rz. 120

Die Musterbedingung UIR 1 beschränkt sich auf die Grundstruktur der UIR, auf der auch neuere, erweiterte UIR-Bedingungen basieren. Es muss ein unfallbedingter Invaliditätsgrad von 50 % oder mehr vorliegen. Es gilt das Alles-oder-Nichts-Prinzip. Die Regelungen für die Neufeststellung der Invalidität gelten auch hier, d.h. bis zum Ablauf des dritten Unfalljahres kann die Höhe der Invalidität vom VN und vom VR überprüft werden.

Die Höhe der Invalidität bemisst sich wie bei der Invaliditätsleistung, allerdings bleiben besondere Gliedertaxen unberücksichtigt. Besondere Gliedertaxen sind solche, die über besondere Bedingungen die Gliedertaxe der AUB ganz oder teilweise ersetzen bzw. abändern. Wird eine im Vergleich zu anderen VR erhöhte Gliedertaxe als "normale" Gliedertaxe in den Bedingungen vereinbart, so finden diese Werte Anwendung.

Die Schwelle von 50 % Invalidität muss durch ein einziges Unfallereignis erreicht werden. Nicht ausreichend ist es, wenn durch einen weiteren Unfall die Gesamtinvalidität auf 50 % steigt.[128] Die Beweislast für das Erreichen der Mindestinvalidität liegt beim VN.[129]

 

Rz. 121

Die Rentenzahlung erfolgt rückwirkend ab dem Monat des Unfalls bis zur Erklärung der Leistungspflicht als Einmalzahlung, anschließend monatlich im Voraus. Die Höhe der monatlichen Zahlung ist fest vereinbart und daher unabhängig von der genauen Höhe der Invalidität.

Die Zahlung endet mit dem Monat, in dem die VP stirbt oder die Neufeststellung einen Invaliditätsgrad von unter 50 % ergibt. In der Praxis kann eine Zahlung auch unterbrochen werden, wenn der VR keinen Lebensnachweis der VP erhält. Wenn die VP den Nachweis erbracht hat, werden nicht gezahlte Beträge nachträglich geleistet.

[128] KG Berlin v. 9.5.2006 – 6 U 23/06, r+s 2007, 208f.

II. Besondere UIR

1. Allgemeines

 

Rz. 122

Muster 13: Musterbedingung Invaliditätsrente bis 65 (UIR 2)

 

1. Führt ein bedingungsgemäßer Unfall nach den Ziff. 2.1.1, 2.1.2.1 und 2.1.2.2 AUB 08 zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %, zahlt der VR die vereinbarte Rente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Der sich durch eine vertraglich vereinbarte Progressionsstaffel ergebende Invaliditätsgrad muss insoweit unberücksichtigt bleiben. Die garantierte Höhe der monatlich zu zahlenden Rente geht aus dem Antrag und dem Versicherungsschein hervor. Sie erhöht sich ab dem Versicherungsbeginn jährlich um 1 % bis zum Eintritt des Versicherungsfalles. Sie wird rückwirkend ab Beginn des Monats, der dem Unfallereignis folgt, gezahlt. Die Zahlung erfolgt bis zum Ende des Monats

in dem der Versicherte stirbt.
in dem eine Neufestsetzung des Invaliditätsgrades nach Ziff. 11.5 ergibt, dass der Invaliditätsgrad unter 50 % gesunken ist. Eine Rückforderung der bereits erbrachten Rentenleistungen erfolgt nicht;

2. Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfallereignis ein, so besteht kein Anspruch auf Rentenzahlung. Bereits erbrachte Rentenleistungen können zurückgefordert werden. Beim Tod aus unfallfremder Ursache zahlt der VR die vereinbarte Rente bis zum Ablauf einer fünfjährigen Rentengarantiezeit an die Erben oder an die ihm als Bezugsberechtigte benannte Person. Die Rentengarantiezeit beginnt mit dem Entstehen der Rentenleistungspflicht des VR.

3. Rentenleistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringt der VR ...

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