Rz. 46

In der Unfallversicherung unterliegen die gesundheitliche Beeinträchtigung als solche und die Frage ihrer Dauerhaftigkeit uneingeschränkt dem Beweismaß des § 286 ZPO. Dagegen kann für die Frage, ob die dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit bzw. Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf die unfallbedingte Gesundheitsschädigung zurückzuführen ist (Kausalität), von der Beweiserleichterung des § 287 ZPO Gebrauch gemacht werden.[60] Der Eintritt der Invalidität binnen Jahresfrist, die ärztliche Feststellung innerhalb der Frist und die fristgerechte Geltendmachung des Anspruchs hat der VN ebenfalls zu beweisen.

Der VR hat eine mögliche Vorinvalidität[61] und eine Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen zu beweisen.

[60] BGH v. 17.10.2001 – IV ZR 205/00, NVersZ 2002, 65; BGH v. 13.4.2011 – IV ZR 36/10, VersR 2011, 1171.
[61] OLG Frankfurt/M. v. 13.7.2005 – 7 U 197/01, VersR 2006, 828; OLG Düsseldorf v. 30.3.2004 – I-a U 37/03, VersR 2005, 109.

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