Rz. 90

Der VR ist nach § 188 Abs. 2 S. 1 VVG n.F. verpflichtet, den VN über das Recht auf Neufeststellung zu belehren (vgl. § 10 Rn 20 f.). Unterbleibt dieser Hinweis oder ist er fehlerhaft, dann kann sich der VR auf eine Verspätung des Verlangen einer Neufeststellung nicht berufen, § 188 Abs. 2 S. 2 VVG n.F. Das bedeutet, dass die Neufeststellung prinzipiell ohne Befristung möglich ist,[99] allerdings begrenzt durch eine mögliche Verjährung bzw. Verwirkung (§ 242 BGB). Eine Änderung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes von (regelmäßig) drei Jahren ab dem Unfalltag ergibt sich daraus nicht.

Die Unterrichtungspflicht nach § 188 Abs. 2 VVG n.F. sieht keine besondere Form vor, sollte aber schon aus Beweisgründen schriftlich mit der Erklärung zur Leistungspflicht erteilt werden. Wurde der VN belehrt und eine Neufeststellung durchgeführt, so muss der VR nicht nochmals auf das Recht zur Neufeststellung hinweisen, auch wenn einen weitere Neufeststellung zeitlich noch möglich wäre. Dies ergibt sich aus § 188 Abs. 2 S. 1 VVG n.F., wonach die Belehrung mit der (ersten) Erklärung zur Leistungspflicht zu verbinden ist.

[99] Kloth, G Rn 115.

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