Rz. 199

Bei Musterbedingung Schmerz 1 muss der VN den Anspruch innerhalb eines Monats ab der ärztlichen Feststellung beim VR anmelden. Wird die Frist versäumt, muss der VR nicht mehr zahlen. Auf die Fristversäumnis kann sich der VR aber nur berufen, wenn er auf die Fristen hingewiesen hat, § 186 VVG n.F. Hat ein vom VN beauftragter Makler die Fristversäumnis zu verschulden, dann ist der VR ebenfalls von der Leistungspflicht frei. Es besteht aber die Möglichkeit des Regresses gegen den Makler.

Bei Bedingung Schmerz 2 entsteht der Anspruch mit dem Unfallereignis. Er geht ein Jahr später unter, der VR ist dann leistungsfrei. § 186 VVG n.F. ist dabei zu beachten.

 

Rz. 200

 

Beispiel

Der VN meldet dem Makler den Unfall innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall. Im Krankenhaus wurde ein Oberschenkelbruch zweifelsfrei festgestellt. Der Makler in Maklerauftrag meldet den Unfall aber nicht weiter an den VR, sondern sammelt zunächst Atteste und nimmt die Schadenanzeige selber auf. Erst 6 Wochen nach dem Unfall gibt er die Unterlagen an den VR weiter und verlangt Schmerzensgeld.

Hier hat der Makler dem VR die Möglichkeit genommen, den VN so zu belehren, dass eine fristgerechte Anspruchsstellung möglich gewesen wäre. Der Makler hat auch nicht unverzüglich den Schaden beim VR gemeldet. Beides genügt nicht der erforderlichen Sorgfalt eines mit Versicherungsfragen beauftragten Vertreters. Es besteht also kein Anspruch gegen den VR, aber in Höhe des vereinbarten Schmerzensgeldes ein Schadensersatzanspruch gegen den Makler.

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