Rz. 167

Muster 26: Musterbedingung Sofortleistung mit erweitertem Verletzungskatalog (SL 2)

 

Die versicherte Person hat durch einen unter den Vertrag fallenden Unfall folgende schwere Verletzung erlitten:

Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks
Amputation mindestens des ganzen Fußes oder der ganzen Hand
Schädel-Hirn-Verletzung mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirnprellung (Kontusion) oder Hirnblutung
Schwere Mehrfachverletzung/Polytrauma
Brüche langer Röhrenknochen an 2 unterschiedlichen Gliedmaßenabschnitten
gewebezerstörende Schäden an 2 inneren Organen oder

Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen:

Bruch eines langen Röhrenknochens,
Bruch des Beckens,
Bruch der Wirbelsäule,
gewebezerstörender Schaden eines inneren Organs
Verbrennungen II. oder III. Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche
Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung beider Augen; bei Sehbehinderung Sehschärfe nicht mehr als 1/20.
 

Rz. 168

Muster 27: Musterbedingung erweiterte Sofortleistung mit Verfallsklausel (SL 3)

 

Führt der Unfall bei dem Versicherten zu einer im Folgenden genannten Verletzung

Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks
Amputation mindestens eines ganzen Fußes oder einer ganzen Hand
Schädel-Hirn-Verletzung mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirnprellung (Kontusion) oder Hirnblutung
Schwere Mehrfachverletzung/Polytrauma
Fraktur an zwei langen Röhrenknochen (Ober-/Unterarm, Ober-/Unterschenkel) oder
gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organen

Oder Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen:

Fraktur eines langen Röhrenknochens
Fraktur des Beckens
Fraktur der Wirbelsäule
gewebezerstörender Schaden eines inneren Organs
Verbrennungen 2. oder 3. Grades von mehr als 30 Prozent der Hautoberfläche
Erblindung

wird einmalig die in der Police genannte Versicherungssumme gezahlt. Die Soforthilfe entfällt, wenn der Unfall binnen 48 Stunden zum Tode führte.

 

Rz. 169

Komplizierter sieht die Praxis bei neueren Bedingungswerken aus. Hier wurde teilweise der Verletzungskatalog erweitert (Musterbedingung SL 2 und SL 3). Es ist dabei auch weiterhin eindeutig und rasch zu klären, ob eine entsprechende Gesundheitsschädigung entstanden ist. Im Zweifel muss der behandelnde Arzt genau befragt werden.

 

Rz. 170

Solche Erweiterungen werden teilweise weiter unter der Bezeichnung "Sofortleistung bei Schwerverletzten" angeboten, selbst wenn sie den ursprünglichen Zweck aufheben und eher eine Art Verletzungsgeld oder Schmerzensgeld darstellen.

Die Erweiterungen der Musterbedingungen SL 2 und SL 3 nennen bei den Kombinationsverletzungen auch Verletzungen, die nicht zwangsläufig zu einem Dauerschaden führen. Der Bruch eines langen Röhrenknochens oder der Bruch des Beckens sind so weit gefasste Verletzungsbilder, dass es in weniger komplizierten Fällen zur Ausheilung kommen kann. Ein gewebezerstörender Schaden eines inneren Organs liegt bereits bei einem (leichten) Einriss eines Organgewebes vor, z.B. auch bei einer ausheilenden Milzruptur. Daher kann bei solchen Kombinationsverletzungen die Entscheidung des KG Berlin[154] nicht herangezogen werden, da der VR in diesen Fällen bereits die Kombinationsverletzung für den Anspruch ausreichen lässt. Eine strengere Auslegung würde dem Wortlaut der Bedingung widersprechen.

 

Rz. 171

Auch kann man alleine aus der Überschrift der Leistungsart nicht folgern, dass eine Verletzung vorliegen muss, die aus ärztlicher Sicht aller Voraussicht nach zu einer dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigung führen wird. Bei der Musterbedingung SL 3 wird man daher die Sofortleistung bei den Kombinationsverletzungen auch annehmen müssen, wenn später die Verletzungen ausheilen. Es hängt also hier nicht mehr von dem irreversiblen Charakter der Verletzung ab, ob die Leistung fällig wird. Der Regelungsgehalt nähert sich hierdurch dem des Verletzungsgeldes (siehe Rn 188) an.

 

Rz. 172

In einem Fall, dem die Musterbedingungen SL 2 zugrunde lagen, hat das KG Berlin entschieden, dass eine Schien- und Wadenbeinfraktur am gleichen Unterschenkel nicht an zwei unterschiedlichen Gliedmaßenabschnitten liegen und somit kein Anspruch auf eine Sofortleistung bei Schwerverletzten besteht.[155]

 

Rz. 173

Bedingung SL 3 ist weniger streng bei den Kombinationsverletzungen und verlangt keinen unterschiedlichen Gliedmaßenabschnitt bei Frakturen der langen Röhrenknochen. Deshalb greift hier die o.g. Entscheidung des LG Berlin nicht.

[155] LG Berlin v. 31.1.2002 – 7 O 517/01 I, VersR 2003, 588 = r+s 2003, 256; ebenso OLG Frankfurt/M. v. 25.6.1997 – 7 U 133/96, VersR 1998, 708 = r+s 1998, 80.

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