Rz. 164

Mit der sog. Sofortleistung bei Schwerverletzten soll bei besonders schwerwiegenden, irreparablen Verletzungen eine rasche, frühzeitige Zahlung ermöglicht werden. Sie wird bei bestimmten, in den Bedingungen genau beschriebenen Verletzungsmustern gezahlt – maximal einmal pro Schadenfall. Die Zahlung kann in eindeutigen Fällen schon wenige Tage nach dem Unfall erfolgen.

Der ursprüngliche Verletzungskatalog (Musterbedingung SL 1) umfasste eine Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks, Amputationen mit der Folge einer Invalidität (entsprechend der AUB) von mindestens 40 %, ein Schädel-Hirn-Trauma 3. Grades, Verbrennungen 3. Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche oder die Erblindung beider Augen.

 

Rz. 165

Der Nachweis ist durch ein ärztliches Attest zu erbringen. Man sollte den Anspruch vorsorglich gezielt stellen. Nicht jeder VR sieht im Zusenden eines Attests bereits eine Geltendmachung des Anspruchs auf Sofortleistung. Eine Schwerverletzung liegt nur dann vor, wenn diese aus ärztlicher Sicht aller Voraussicht nach auf Dauer zu einer Behinderung oder Einschränkung der VP führt.[153]

 

Rz. 166

Teilweise wird an die Frist zur Geltendmachung einer Übergangsleistung angeknüpft, wonach innerhalb von sieben Monaten ein Attest beim VR vorzulegen ist. Nach dem neuen VVG gilt diese Frist aber nur, wenn der VR darüber belehrt hat, § 186 VVG n.F.

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