Rz. 59

Durch den geschickten Einsatz von Widerrufs- und Rückforderungsrechten kann der Schenker auch nach der Übertragung von Vermögenswerten sicherstellen, dass das Familienvermögen auch langfristig in der Familie verbleibt.

 

Rz. 60

Muster 5.4: Widerrufs- und Rückforderungsrecht

 

Muster 5.4: Widerrufs- und Rückforderungsrecht

§ _________________________

Widerrufs- und Rückforderungsrecht

(1) Der Übergeber behält sich für den Fall, dass

a) der Übertragungsgegenstand oder Ansprüche aus dem Übertragungsgegenstand gepfändet wurden und die Pfändung nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben wurde, der Übernehmer die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder mangels Masse eingestellt wurde,
b) der Übernehmer zu Lebzeiten des Übergebers ohne dessen Zustimmung den Übertragungsgegenstand ganz oder teilweise veräußert oder belastet, gleichgültig, ob im Wege eines Rechtsgeschäfts oder im Wege der Zwangsvollstreckung,
c) der Übernehmer versterben sollte, ohne dass ausschließlich leibliche Abkömmlinge aufgrund Erbfolge oder Vermächtnis den Übertragungsgegenstand erwerben, wobei der Übernehmer testamentarisch bestimmen darf, dass die Erfüllung des Vermächtnisses von der Einräumung eines Nießbrauchs für den Ehegatten des Übernehmers abhängig gemacht wird. Zudem darf der Übernehmer seinem Ehegatten im Wege eines Vermächtnisses oder Untervermächtnisses den Nießbrauch an dem Übertragungsgegenstand einräumen,
d) der Übernehmer sich grob undankbar verhält; als solches gilt auch die nachhaltige Störung des Familienfriedens,
e) der Übernehmer geschäftsunfähig wird,
f) der Übernehmer trotz schriftlicher Abmahnung gegen Pflichten aus diesem Vertrag verstößt,
g) diese Übertragung Schenkungsteuer, Ertragsteuern oder Verkehrssteuern auslöst oder sich das Steuerrecht nach dieser Zuwendung so ändert, dass für die heutige Übertragung im Vergleich zum geltenden Recht eine geringere Steuerbelastung, der gänzliche Wegfall oder die Möglichkeit ihrer Vermeidung bei Eintritt zusätzlicher Bedingungen ergibt bzw. zusätzliche Anforderungen zur Erreichung der Steuerfreiheit entfallen,
h) der Übernehmer nicht innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung durch den Übergeber mit seinem Ehegatten eine Regelung trifft, wonach der Übertragungsgegenstand bzw. die Wertsteigerungen des Übertragungsgegenstandes bei der Berechnung eines Zugewinn- oder Pflichtteilsanspruchs nicht berücksichtigt werden,
i) der Übernehmer einer Organisation beitritt oder eine Organisation finanziell unterstützt, bei der es sich handelt um (i) eine Sekte (z.B. Scientology Church) oder eine ähnlich organisierte oder operierende Religions-, Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaft, insbesondere eine Sekte, die im Sektenbericht des Bundestages genannt ist, (ii) eine terroristische Vereinigung oder um eine andere Organisation, die unter Beobachtung des Verfassungsschutzes steht oder (iii) eine als jugend- oder allgemeingefährdend oder kriminell anzusehende Organisation,
j) der Übernehmer nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Aufforderung durch den Übergeber diesem durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachweist, dass er weder drogen- noch alkoholabhängig ist. Die Bescheinigung ist durch einen in Deutschland anerkannten und kassenärztlich zugelassenen Arzt auszustellen; die Wahl des Arztes liegt im Übrigen im freien Ermessen des Übernehmers. Drogenabhängigkeit im Sinne dieses Vertrages liegt auch vor, wenn der Übernehmer entweder wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) rechtskräftig verurteilt wird oder wenn der mehrmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG nach seiner jeweils gültigen Fassung (§ 1 Abs. 1 BtMG nebst Anlagen) nachgewiesen ist. In diesen Fällen besteht das Widerrufsrecht, ohne dass eine Aufforderung zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erforderlich ist,
k) der Übernehmer nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Aufforderung durch die Übergeber durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachweist, dass er nicht unter Spielsucht (pathologisches/zwanghaftes Spielen) leidet. Die Bescheinigung ist durch einen in Deutschland anerkannten und kassenärztlich zugelassenen Arzt auszustellen; die Wahl des Arztes liegt im Übrigen im freien Ermessen des Übernehmers,

das Recht vor, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Übernehmer die Rückübertragung des Übertragungsgegenstandes zu verlangen. Das Rückübertragungsverlangen muss spätestens ein Jahr nach Kenntnis von dem Rückübertragungsgrund schriftlich geltend gemacht werden. Die Rückübertragung kann in Absprache mit dem Übernehmer auch nur teilweise erfolgen.

(2) Die Rückübertragung erfolgt unentgeltlich, jedoch gegen Erstattung der von dem Übernehmer geleisteten Investitionen und Abfindungszahlungen sowie übernommenen Belastungen. Der Übergeber hat die unter seiner Mitwirkung eingetragenen oder seiner Vormerkung vorgehenden dinglichen Belastungen zu übernehmen. Bis zur Geltendmachung der Rückübertragung gezah...

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