Rz. 52

Erfolgt die lebzeitige Übertragung mit dem Ziel der mehrfachen Ausnutzung der Schenkungsteuerfreibeträge und nicht zur Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen,[44] so besteht meist das Bedürfnis, "wirtschaftlich alles beim Alten" zu belassen. Dies kann durch den Vorbehalt eines Nießbrauchs oder eines Wohnungsrechtes mit entsprechender dinglicher Absicherung erreicht werden. Alternativ ist auch die Vereinbarung einer Leibrente denkbar.

[44] Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst bereits Schenkungen erhalten und wurde dabei vergessen, eine Anrechnungsbestimmung gem. § 2315 BGB zu vereinbaren, so kann selbst bei Nichtanlauf der Abschmelzungsfrist des § 2325 Abs. 3 BGB noch ein positiver Effekt erzielt werden, denn bei den dann entstehenden Pflichtteilsergänzungsansprüchen können Eigengeschenke gem. § 2327 BGB zeitlich unbeschränkt gegengerechnet werden.

1. Nießbrauch

 

Rz. 53

Bei vermieteten Immobilien oder für den Fall, dass der Übergeber auch die Möglichkeit der Vermietung haben möchte, bietet sich die Vereinbarung eines Nießbrauchs an. Der vorbehaltene Nießbrauch berechtigt den Übergeber, die übertragene Immobilie selbst zu bewohnen, aber auch zu vermieten und die Mieterträge für sich zu verwenden. Der Nießbrauch kann nicht nur an einzelnen Räumen vorbehalten werden.

 

Rz. 54

Muster 5.1: Nießbrauch

 

Muster 5.1: Nießbrauch

§  _________________________

Nießbrauch

(1) Der Übergeber behält sich auf seine Lebensdauer den unentgeltlichen Nießbrauch an dem Übertragungsgegenstand vor. Der vorbehaltene Nießbrauch berechtigt dazu, sämtliche Nutzungen aus dem Übertragungsgegenstand zu ziehen und verpflichtet dazu, sämtliche auf dem Übertragungsgegenstand ruhenden privaten und öffentlichen Lasten, einschließlich der außerordentlichen Lasten, zu tragen. Der Nießbrauchberechtigte hat auch die nach der gesetzlichen Lastenverteilungsregelung dem Eigentümer obliegenden privaten Lasten zu tragen, insbesondere auch außergewöhnliche Ausbesserungen und Erneuerungen.

(2) Die Vertragsparteien bewilligen und beantragen die Eintragung des Nießbrauchs zugunsten des Übergebers im Grundbuch mit dem Vermerk, dass zur Löschung des Rechts der Nachweis des Todes der Berechtigten genügt.

(3) Der Übergeber bevollmächtigt den Übernehmer, den Nießbrauch zu löschen. Von dieser Vollmacht kann nur gegen Vorlage der Sterbeurkunde des Übergebers Gebrauch gemacht werden. Weiterer Nachweise gegenüber dem Grundbuchamt bedarf es nicht.

(4) Der Notar hat darauf hingewiesen, dass bei Vorbehalt eines Nießbrauchrechtes nach der aktuellen Rechtsprechung die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB zur Abschmelzung etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht anläuft. Alternative Gestaltungen wurden erörtert, jedoch von den Beteiligten nicht gewünscht.

2. Wohnungsrecht

 

Rz. 55

Möchte der Übergeber den Übertragungsgegenstand oder Teile davon nur selbst bewohnen und nicht vermieten, so bietet sich die Vereinbarung eines Wohnungsrechtes an.

 

Rz. 56

Muster 5.2: Wohnungsrecht

 

Muster 5.2: Wohnungsrecht

§ _________________________

Wohnungsrecht

(1) Der Übergeber behält sich auf seine Lebensdauer das Wohnungsrecht an sämtlichen Räumen des Übertragungsgegenstandes vor. (Falls Objekt auch von dem Übernehmer bewohnt werden soll, müssen die Räume genaue beschreiben werden). Dieses Wohnungsrecht berechtigt zur ausschließlichen Benutzung des Übertragungsgegenstandes (der vorgenannten Räume), d.h. auch unter Ausschluss des Eigentümers.

(2) Das Wohnungsrecht schließt das Recht ein, alle Gemeinschaftseinrichtungen des Übertragungsgegenstandes angemessen mit zu benutzen, das sind insbesondere der Keller, die Flure, der Hof und der Garten.

(3) Als schuldrechtlicher Inhalt des Wohnungsrechts wird vereinbart, dass der Berechtigte für die vom Wohnungsrecht umfassten Räume die anfallenden Nebenkosten wie Strom, Wasser, Heizung, Warmwasser, Abwasserbeseitigung, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Gebäudeversicherung, Grundsteuer und sonstige öffentliche Abgaben, etc. sowie die Kosten der gewöhnlichen Instandhaltung trägt. Soweit möglich, sind diese Kosten verbrauchsabhängig festzustellen, im Übrigen im Verhältnis der nutzbaren Fläche aufzuteilen. Ein Entgelt für das Wohnungsrecht ist nicht geschuldet.

(4) Der Grundstückseigentümer ist schuldrechtlich verpflichtet, die aufstehenden Gebäude für die Dauer des Wohnungsrechts in angemessener Höhe gegen Feuer-, Sturm-, Glasbruch- und Leitungswasserschaden versichert zu halten und im Schadensfall eine gleichwertige Wohnung aus der Versicherungsleistung wiederherzustellen.

(5) Die Ausübung des Wohnungsrechts durch Dritte, auch gegen Entgelt, ist nicht gestattet. Der Berechtigte darf aber Dritte seiner Wahl in die Wohnung zum gemeinsamen Wohnen aufnehmen.

(6) Ist der Berechtigte aus Gründen, die der Übernehmer nicht zu vertreten hat, auf Dauer aus der Wohnung ausgezogen, ist er verpflichtet, die Löschung des Wohnungsrechts zu bewilligen. Dies gilt insbesondere, wenn der Berechtigte in einem Pflegeheim, Altersheim oder Krankenhaus untergebracht werden muss. Dem Berechtigten steht dann auch keine Entschädigun...

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