A. Verkehrsstraf- und -ordnungswidrigkeitenrecht

I. Wiedererteilung Fahrerlaubnis nach Alkohol

1. Muster: Wiedererteilung Fahrerlaubnis nach Alkohol

 

Rz. 1

Muster 5.1: Wiedererteilung Fahrerlaubnis nach Alkohol

 

Muster 5.1: Wiedererteilung Fahrerlaubnis nach Alkohol

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

Ihnen soll die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen werden bzw. Ihnen ist bereits die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen worden. Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beachten Sie bitte Folgendes:

1.) Sie sollten den Antrag auf Wiedererteilung drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist bei Ihrer Fahrerlaubnisbehörde stellen. Die Sperrfrist beginnt mit Rechtskraft der Entscheidung (Urteil/Strafbefehl).
2.)

Für die Antragstellung legen Sie bitte der Fahrerlaubnisbehörde folgende Unterlagen vor:

zwei Passbilder,
Bescheinigung über einen bestandenen Sehtest sowie
Bescheinigung über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs.
3.)

Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf eine erneute Überprüfung Ihrer Befähigung zur Führung von Kraftfahrzeugen verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass Sie die erforderlichen theoretischen praktischen Fähigkeiten zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzen.

Soweit Sie wiederholt im Straßenverkehr mit Alkohol aufgefallen sind, Ihre Blutalkoholkonzentration 1,6 Promille oder mehr betragen hat, Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen oder Sie mit Betäubungsmitteln auffällig geworden sind, müssen Sie außerdem ein positives MPU-Gutachten ("Idiotentest") vorlegen. Eine Liste der zugelassenen Begutachtungsstellen erhalten Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde.

Voraussetzung für ein positives MPU-Gutachten kann je nach Ihrem früheren Konsumverhalten der Nachweis einer sechsmonatigen bis einjährigen Abstinenz sein. Informieren Sie sich bitte zeitnah bei einer Begutachtungsstelle, ob und für welche Zeitdauer in Ihrem Fall ein Abstinenznachweis erforderlich ist.

Der Abstinenznachweis kann durch unangekündigte Blut-, Haar- oder Urinproben erbracht werden. Über die Einzelheiten informieren Sie sich bitte bei einer Begutachtungsstelle.

Mit dem Abstinenznachweis sollten Sie sofort beginnen, damit Sie diesen innerhalb der Sperrfrist absolvieren können. Andernfalls würde sich die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist verlängern.

4.) Bei einer Fahrerlaubnis auf Probe muss außerdem die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachgewiesen werden.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Rechtsanwalt)

2. Erläuterungen

 

Rz. 2

Die Wiedererteilung richtet sich nach § 20 FeV. Soweit sich Anhaltspunkte für Eignungszweifel im Sinne einer Alkoholproblematik ergeben, sollte der Mandant möglichst frühzeitig auf das Erfordernis eines Abstinenznachweises im Rahmen einer MPU hingewiesen werden [vgl. § 13 FEV, Anlage 4 (zu den §§ 11, 13, und 14) i.V.m Ziffer 3.13 Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen (bast), Heft M 115)]. Der Abstinenznachweis sollte sinnvollerweise während der Dauer der vorläufigen Entziehung und der sich anschließenden Sperrfrist durchgeführt werden. Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6 Promille die Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht entzogen worden, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung einer positiven MPU abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen.[1] Dieser Zeitvorteil sollte genutzt werden, damit der Mandant sofort mit dem für die MPU erforderlichen Abstinenznachweis (vgl. Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FEV) beginnt.

[1] BVerwG NJW Spezial 2017, 459.

II. Beginn Fahrverbot

1. Muster: Beginn Fahrverbot (Verkehrs-Owi)

 

Rz. 3

Muster 5.2: Beginn Fahrverbot (Verkehrs-Owi)

 

Muster 5.2: Beginn Fahrverbot (Verkehrs-Owi)

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

das Fahrverbot wird mit Rechtskraft des Bußgeldbescheids bzw. Urteils wirksam.

Rechtskraft tritt ein

zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids bzw. eine Woche nach Verkündung des Urteils, wenn in dieser Zeit keine Rechtsmittel eingelegt werden bzw.
mit Rücknahme des Rechtsmittels gegen die o.g. Entscheidung.

Sollten Sie nach Wirksamwerden des Fahrverbots ein Kraftfahrzeug führen, machen Sie sich strafbar wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Beachten Sie bitte, dass die Verbotsfrist erst beginnt, wenn Ihr Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt ist. Bei Verzögerungen kann sich also das Fahrverbot effektiv verlängern.

Soweit die Bußgeldbehörde bzw. das Gericht Ihnen jedoch die sog. "Vier-Monatsfrist" gewährt hat, wird das Fahrverbot erst dann wirksam, wenn Sie den Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben haben, spätestens jedoch vier Monate nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides bzw. Urteils. Sie können also den Zeitraum, in dem Sie das Fahrverbot ableisten wollen, innerhalb von vier Monaten selbst bestimmen.

Senden Sie nach Eintritt der Rechtskraft Ihren Führerschein an die Bußgeldstelle bzw. Staatsanwaltschaft, und zwar sinnv...

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