1. Muster: Stundenverrechnungssätze

 

Rz. 41

Muster 5.21: Stundenverrechnungssätze

 

Muster 5.21: Stundenverrechnungssätze

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

die gegnerische Haftpflichtversicherung will für den Fall, dass Sie keine Werkstattrechnung vorlegen, lediglich die Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen von günstigen Alternativwerkstätten erstatten. Hierzu werden anliegend entsprechende Werkstätten benannt.

Die vollen Stundenverrechnungssätze einer Markenvertragswerkstatt sind nur in folgenden Fällen zu erstatten:

Fahrzeug ist nicht älter als drei Jahre,
Fahrzeug wird regelmäßig in einer Markenvertragswerkstatt gewartet ("scheckheftgepflegt") oder
die angegebenen Tarife sind Sondertarife, die nicht allgemein zugänglich sind.

Reichen Sie uns bitte das vollständig durch eine Markenvertragswerkstatt ausgefüllte Scheckheft bzw. Servicebuch Ihres Fahrzeugs herein.

Wenn Ihr Fahrzeug jedoch nicht scheckheftgepflegt ist und Sie weiterhin ohne Vorlage einer Werkstattrechnung Erstattung der im Gutachten ermittelten Reparaturkosten verlangen, können Sie sich ggf. bei den genannten Werkstätten informieren, ob die genannten Tarife tatsächlich für jedermann zugänglich sind, ob Sie also als Selbstzahler Ihr Fahrzeug dort tatsächlich zu den genannten Tarifen reparieren lassen können. Nach unserer Erfahrung handelt es sich nämlich teilweise um Spezialtarife für Versicherungen, sodass ein Verweis auf diese Tarife nicht zulässig ist.

Wenn Sie das Fahrzeug jedoch in einer Werkstatt reparieren lassen, haben Sie freie Wahl. In diesem Fall finden die Tarife der Alternativwerkstätten keine Anwendung. Reichen Sie uns dafür bitte die Werkstattrechnung herein.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Rechtsanwalt)

2. Erläuterungen

 

Rz. 42

Soweit auf Grundlage des Schadensgutachtens abgerechnet wird, sind grundsätzlich die Reparaturkosten nach den Tarifen einer markengebundenen Vertragswerkstatt zu erstatten. Bei technischer Gleichwertigkeit kann der Geschädigte aber gem. § 254 Abs. 2 S. 2 BGB auf eine freie Werkstatt verwiesen werden, wenn dies zumutbar ist. Die Zumutbarkeit ist zu verneinen, wenn das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist oder es bisher regelmäßig in einer Markenwerkstatt gewartet wurde oder der günstigere Preis auf einer Vereinbarung zwischen Werkstatt und Versicherung beruht.[39]

Das Merkblatt soll dem Mandanten übersandt werden, wenn der Versicherer auf günstige Alternativwerkstätten verweist. Dies geschieht häufig im Zusammenhang mit einer eigenen Schadenskalkulation, in der der Reparaturumfang gekürzt wird. Erfahrungsgemäß ist es sinnvoll, diese Kalkulation insgesamt durch den Sachverständigen des Mandanten überprüfen zu lassen.

[39] Vgl. Grüneberg, § 249 Rn 24 m.w.N.

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