1. Muster: Mietwagenkosten/Nutzungsausfall

 

Rz. 37

Muster 5.19: Mietwagenkosten/Nutzungsausfall

 

Muster 5.19: Mietwagenkosten/Nutzungsausfall

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

Mietwagenkosten und/oder Nutzungsausfall werden nur dann erstattet, wenn Sie das Fahrzeug während des Ausfalls hätten tatsächlich nutzen können. Wenn Sie sich also nach dem Unfall dazu entscheiden sollten, das Fahrzeug nicht zu reparieren oder kein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, werden Ihnen Mietwagenkosten und/oder Nutzungsausfall nicht erstattet. Gleiches gilt, wenn Sie bspw. aufgrund von Krankheit oder anderen Umständen nicht in der Lage sind, das Fahrzeug tatsächlich zu nutzen. Wenn Ihnen während des Ausfalls ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht, werden Mietwagenkosten und/oder Nutzungsausfall ebenfalls nicht erstattet.

Die gesetzliche Schadenminderungspflicht fordert von Ihnen im Falle der Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs, dass Sie zu einem günstigen Normaltarif anmieten. Hierzu müssen Sie mehrere Angebote einholen und das günstigste Angebot auswählen. Keinesfalls sollten Sie zu einem Unfallersatztarif anmieten, da dieser Tarif häufig überhöht ist. Soweit Sie aufgrund besonderer Umstände, bspw. Unfall zur Nachtzeit, am Wochenende oder an Feiertagen, zu einem Unfallersatztarif anmieten und Ihnen in dieser Situation kein anderer Tarif zugänglich ist, müssen Sie schnellstmöglich auf einen Normaltarif umstellen, sobald diese besonderen Umstände weggefallen sind. Die Dauer der Anmietung sollten Sie möglichst kurz halten, und zwar grundsätzlich max. bis zum im Gutachten ermittelten Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungszeitraum. Soweit es sich nicht um einen eindeutigen Reparatur- oder Totalschaden handelt, kann zum Überlegen und Prüfen eine Karenzzeit von zwei bis drei Tagen in Anspruch genommen werden. Soweit die Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung tatsächlich länger dauert, sollten Sie hierüber eine entsprechende Bescheinigung Ihrer Werkstatt bzw. Ihres Gutachters vorlegen.

Sie dürfen die Beauftragung der Reparatur bzw. den Beginn der Ersatzbeschaffung nicht von der Regulierungsbereitschaft der gegnerischen Haftpflichtversicherung abhängig machen. Sie müssen den Schaden aus eigenen Mitteln vorfinanzieren. Soweit Sie hierfür einen Kredit aufnehmen müssen, informieren Sie uns bitte vorab und legen anschließend eine Zinsbescheinigung vor. Die Zinsen können dann als Schadensersatzposition geltend gemacht werden. Soweit Sie über keine Barmittel verfügen und auch keinen Bankkredit erhalten, legen Sie uns hierüber eine entsprechende Bescheinigung Ihrer Bank vor.

Damit Ihnen bei der Mietwagennutzung keine Nutzungsvorteile entgegengehalten werden, sollten Sie mind. eine Fahrzeugklasse niedriger anmieten.

Nutzungsausfall wird nur für privat genutzte Fahrzeuge erstattet. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen werden der Ausfallschaden oder die Vorhaltekosten für ein Ersatzfahrzeug erstattet.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Rechtsanwalt)

2. Erläuterungen

 

Rz. 38

Kann der Geschädigte wegen des schädigenden Ereignisses die Sache nicht nutzen, hat ihm der Schädiger die erforderlichen Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Sache zu erstatten. Dabei sind gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur die Kosten zu erstatten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte.[32]

Grundsätzlich ist nur der Normaltarif zu erstatten. Die Erforderlichkeit eines häufig um ein Vielfaches höheren Unfallersatztarifs ist vom Geschädigten darzulegen.[33]

Der Geschädigte muss sich im Wege der Vorteilausgleichung ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Diese betragen etwa 10 % der Mietwangenkosten. Der Vorteilsabzug entfällt, wenn der Geschädigte eine Fahrzeugklasse niedriger anmietet.[34]

Der Geschädigte ist verpflichtet, die Schadensbeseitigung aus eigenen Mittel vorzufinanzieren, soweit dies zumutbar ist, um den Ausfall gering zu halten.[35]

Der Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der die Möglichkeit zur Nutzung einbüßt, hat auch dann einen Schadensersatzanspruch, wenn er kein Fahrzeug mietet (= Nutzungsausfall). Voraussetzung sind der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit sowie der Nutzungswille.[36]

Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen bemisst sich der Ausfallschaden nach dem entgangenen Gewinn.[37] Der Nutzungsausfall berechnet sich nach Fahrzeugklassen gemäß der Tabelle SchwackeListe Sanden/Danner/Küppersbusch.

[35] Grüneberg, § 249 Rn 37, § 254 Rn 43, 44 m.w.N.
[36] Vgl. Grüneberg, § 249 Rn 40 ff. m.w.N.
[37] Grüneberg, § 249 Rn 47 m.w.N.

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