1. Muster: Regelfahrverbot

 

Rz. 7

Muster 5.4: Regelfahrverbot

 

Muster 5.4: Regelfahrverbot

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

beachten Sie bitte für die Zukunft, dass Ihnen in der Regel ein Fahrverbot auferlegt wird, wenn Sie innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Geldbuße eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begehen (Regelfahrverbot gemäß § 4 Abs. 2 Bußgeldkatalogverordnung). Die Grenze für die Verhängung eines Fahrverbotes ist damit für die vorgenannte Jahresfrist herabgesetzt, und zwar innerhalb geschlossener Ortschaft von 31 km/h sowie außerhalb geschlossener Ortschaft von 41 km/h auf 26 km/h.

Ihr Punktestand im Fahreignungsregister weist nunmehr Eintragungen auf.

Wir empfehlen Ihnen, bis zu einem Stand von 5 Punkten ein Fahreignungsseminar zu besuchen und die entsprechende Teilnahmebescheinigung innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars Ihrer Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen. Dann wird Ihnen ein Punkt abgezogen, wenn Sie bis zur Vorlage der Bescheinigung keine weiteren Verstöße begangen haben, die zum Überschreiten der 5-Punktegrenze führen. Ein solcher Punktabzug kann nur einmal innerhalb von 5 Jahren erfolgen.

Bei einem Punktestand von 4 oder 5 wird die Fahrerlaubnisbehörde Sie kostenpflichtig ermahnen, über Ihren Punktestand informieren und auf die Möglichkeit der Teilnahme am o.g. Fahreignungsseminar hinweisen.

Bei einem Punktestand von 6 oder 7 wird die Fahrerlaubnisbehörde Sie kostenpflichtig verwarnen, über Ihren Punktestsand und die Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis bei Erreichen von 8 Punkten informieren.

Bei einem Punktestand von 8 wird Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen werden. Anschließend kann frühestens nach 6 Monaten eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Voraussetzung hierfür ist u.a. die Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Rechtsanwalt)

2. Erläuterungen

 

Rz. 8

Bei Abschluss eines Owi-Verfahrens wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mind. 26 km/h sollte der Mandant auf das Regelfahrverbot gem. § 4 Abs. 2 Bußgeldkatalogverordnung sowie auf die Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 5 StVG und die Möglichkeiten zum Punkteabbau gem. § 4 Abs. 7 StVG (beachte zu den Maßnahmenstufen und der Abkehr von der Warn- und Erziehungsfunktion BVerwG v. 26.1.2017 – 3 C 21/15) hingewiesen werden. Außerdem kann ein Fahrverbot wegen Beharrlichkeit verhängt werden, und zwar bei fünf Verstößen innerhalb von drei Jahren.[3]

[3] OLG Hamm NZV 2016, 348.

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